§ 1 Bezugsgrößen in der Sozialversicherung
(1) 1Die Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2023 beträgt 40 740 Euro. 2Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 3 395 Euro.
(2) 1Die Bezugsgröße (Ost) nach § 18 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2023 beträgt 39 480 Euro. 2Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 3 290 Euro.
§ 2 Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung
(1) 1Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2023 auf 66 600 Euro festgesetzt. 2Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 5 550 Euro.
(2) 1Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2023 auf 59 850 Euro festgesetzt. 2Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 4 987,50 Euro.
§ 3 Durchschnittsentgelte in der Rentenversicherung
(1) Das Durchschnittsentgelt nach § 69 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2021 beträgt 40 463 Euro.
(2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt nach § 69 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2023 beträgt 43 142 Euro.
(3) Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend ergänzt.
§ 4 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung
(1) Die Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2023 wie folgt festgesetzt:
1. |
in der allgemeinen Rentenversicherung auf 87 600 Euro jährlich, was umgerechnet auf den Monat 7 300 Euro ergibt und |
2. |
in der knappschaftlichen Rentenversicherung auf 107 400 Euro jährlich, was umgerechnet auf den Monat 8 950 Euro ergibt. |
(2) Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) nach § 275a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2023 wie folgt festgesetzt:
1. |
in der allgemeinen Rentenversicherung auf 85 200 Euro jährlich, was umgerechnet auf den Monat 7 100 Euro ergibt und |
2. |
in der knappschaftlichen Rentenversicherung auf 104 400 Euro jährlich, was umgerechnet auf den Monat 8 700 Euro ergibt. |
(3) 1Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird um den Zeitraum "1.1.2023 – 31.12.2023" und um die jeweiligen Jahresbeträge ergänzt. 2Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird um den Zeitraum "1.1.2023 – 31.12.2023" und um die jeweiligen Jahresbeträge ergänzt.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.