§§ 1 - 5 Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
Die Vorschriften der Ersten Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung - WO) vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3494) in der jeweiligen Fassung finden für die Wahlen zum Betriebsrat in den Postunternehmen Anwendung, soweit sich aus dieser Verordnung nicht etwas anderes ergibt.
§ 2 Arbeitnehmer
Die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamtinnen und Beamten gelten für die Anwendung der Vorschriften der Wahlordnung als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
§ 3 Eigene Gruppe der Beamten
1Die Beamtinnen und Beamten bilden bei der Wahl zum Betriebsrat neben der Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine eigene Gruppe, wenn nicht die Mehrheit der wahlberechtigten Beamtinnen und Beamten in geheimer Abstimmung innerhalb der vom Wahlvorstand festzusetzenden Frist hierauf verzichtet (§ 26 Nr. 1 Postpersonalrechtsgesetz). 2Im vereinfachten Wahlverfahren nach § 14a Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes kann die Abstimmung nach Satz 1 bis zur Wahl des Wahlvorstands erfolgen.
§ 4 Verhältnismäßigkeit der vertretenen Gruppen
(1) 1Bilden die Beamtinnen und Beamten eine eigene Gruppe, müssen sie und die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht (§ 26 Nr. 2 Postpersonalrechtsgesetz). 2Innerhalb der jeweiligen Gruppe im Betriebsrat muss das Geschlecht in der Minderheit mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis in der Gruppe vertreten sein.
(2) Bilden die Beamtinnen und Beamten keine eigene Gruppe, muss das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht (§ 26 Postpersonalrechtsgesetz i.V.m. § 15 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz).
§ 5 Aushang
(1) 1Der Wahlvorstand, dem in Betrieben mit Beamten eine Beamtin oder ein Beamter angehören muss, hat unverzüglich nach seiner Bestellung durch Aushang
a) |
die wahlberechtigten Beamtinnen und Beamten darauf hinzuweisen, dass sie in geheimer Abstimmung mit Stimmenmehrheit darüber entscheiden können, ob sie auf die Bildung einer eigenen Gruppe bei der Wahl zum Betriebsrat verzichten, |
b) |
den Zeitpunkt bekannt zu geben, bis zu dem die Entscheidung dem Wahlvorstand mitzuteilen ist. Zwischen dem Aushang und der Mitteilung müssen mindestens fünf Arbeitstage liegen. |
2Der Aushang hat an einer oder mehreren geeigneten, den Beamtinnen und Beamten zugänglichen Stellen zu erfolgen. 3Erfolgt die Bekanntmachung in elektronischer Form, so gilt § 2 Abs. 4 Satz 3 und 4 der Wahlordnung entsprechend.
(2) 1Absatz 1 findet keine Anwendung im vereinfachten Wahlverfahren nach § 14a Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes. 2Im vereinfachten Wahlverfahren nach § 14a Abs. 3 und 5 des Betriebsverfassungsgesetzes verkürzt sich die Frist in Absatz 1 auf mindestens drei Arbeitstage.
§ 6 Zweiter Abschnitt Bildung einer eigenen Wählergruppe der Beamtinnen und Beamten
§ 6 Bildung eigener Wählergruppen
Bei Bildung einer eigenen Gruppe der Beamtinnen und Beamten bei der Wahl zum Betriebsrat findet die Wahlordnung mit folgender Maßgabe Anwendung:
1. |
a) |
Der Wahlvorstand hat abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 1 der Wahlordnung eine Liste der Wahlberechtigten (Wählerliste), getrennt nach den Gruppen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der Beamtinnen und Beamten, aufzustellen. Innerhalb der Gruppen sind die Wahlberechtigten getrennt nach den Geschlechtern aufzuführen. |
|
2. |
Das Wahlausschreiben (§ 3 Wahlordnung) muss enthalten
a) |
zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 2 Nr. 2 die Bestimmung des Orts, an dem diese Verordnung ausliegt, sowie im Fall der Bekanntmachung in elektronischer Form (§ 2 Abs. 4 Satz 3 und 4 Wahlordnung), wo und wie von dieser Verordnung Kenntnis genommen werden kann, |
b) |
abweichend von Absatz 2 Nr. 4 die Angabe über den Anteil der Geschlechter innerhalb der Gruppen sowie den Hinweis, dass das Geschlecht in der Minderheit in der jeweiligen Gruppe im Betriebsrat mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein muss, |
c) |
neben der Angabe über die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder (§ 9 Betriebsverfassungsgesetz) abweichend von Absatz 2 Nr. 5 die Angabe über die Verteilung der Betriebsratssitze auf die Gruppen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der Beamtinnen und Beamten und die Angabe über die auf das Geschlecht in der Minderheit entfallenden Mindestsitze in der jeweiligen Gruppe, |
d) |
ergänzend zu Absatz 2 die Angabe, ob die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Beamtinnen und Beamten ihre Vertreter in getrennten Wahlgängen wählen (Gruppenwahl) oder ob vor Erlass des Wahlausschreibens von beiden Gruppen gemeinsame Wahl beschlossen worden ist (§ 26 Nr. 3 Satz 1 Postpersonalrechtsgesetz), |
e) |
ergänzend zu Absatz 2 Nr. 6 die Angabe, dass bei Gruppenwahl zur Unterzeichnung von Wahlvorschlägen der Gruppen nur... |
|