Die Pflichten des Arbeitgebers und die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen ergeben sich aus den §§ 24 LasthandhabV.

Der Arbeitgeber muss geeignete organisatorische Maßnahmen treffen oder geeignete Arbeitsmittel, insbesondere mechanische Ausrüstungen, einsetzen (§ 2 Abs. 1). Können manuelle Handhabungen von Lasten nicht vermieden werden, ist bei der Gefährdungsbeurteilung der Anhang zur LasthandhabV zu beachten (§ 2 Abs. 2). Der Anhang führt Merkmale auf, aus denen sich eine Belastung ergeben kann. Hierzu gehören neben Faktoren, die die Last selbst betreffen (etwa die Größe und das Gewicht der Last), auch Eigenheiten der zu erledigenden Aufgabe (z. B. die zu bewältigende Strecke oder eventuell erforderliche Drehbewegungen) und die Beschaffenheit des Arbeitsplatzes (z. B. die Ebenheit, Rutschfestigkeit oder Stabilität der Standfläche).

Überträgt der Arbeitgeber einem Beschäftigten Aufgaben, die das manuelle Hantieren mit Lasten erfordern, muss er die körperliche Eignung des Beschäftigten berücksichtigen (§ 3).

Die Unterweisung der Beschäftigten durch den Arbeitgeber ist in § 4 geregelt.

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