§ 3 OStrV enthält Vorgaben für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber. Nach der Feststellung, ob künstliche Strahlung am Arbeitsplatz auftritt oder auftreten kann, muss er insbesondere die auftretenden Expositionen durch künstliche optische Strahlung am Arbeitsplatz ermitteln und bewerten. Eine Gefährdung liegt für die Beschäftigten dabei immer dann vor, wenn die Grenzwerte des § 6 überschritten werden.

Die Gefährdungsbeurteilung und die zugrunde liegenden Messungen und Berechnungen müssen durch fachkundige Personen durchgeführt werden (§ 5).

Der Arbeitgeber muss die Beschäftigten unterweisen (§ 8). Die Unterweisung muss vor Aufnahme der Beschäftigung, danach in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch jährlich, und sofort bei wesentlichen Änderungen der gefährdenden Tätigkeit erfolgen.

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