§ 6 EMFV führt Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Gefährdung durch elektromagnetische Felder auf. Die Entstehung und Ausbreitung elektromagnetischer Felder sind vorrangig an der Quelle zu verhindern oder zu reduzieren (Abs. 1 Satz 2). Der Arbeitgeber hat für die Einhaltung der Expositionsgrenzwerte zu sorgen und die Vermeidung/Verringerung von Gefährdungen aufgrund direkter oder indirekter Wirkungen sicherzustellen und so ein sicheres Arbeiten zu gewährleisten. Dabei sind vorrangig technische und dann organisatorische Maßnahmen zu ergreifen. Geeignete persönliche Schutzausrüstung ist erst dann zu verwenden, wenn technische und organisatorische Maßnahmen nicht ausreichen oder nicht anwendbar sind.
Allgemeine Schutzmaßnahmen
Als allgemeine Schutzmaßnahmen können z. B. Abschirmungen, angemessene Abgrenzungs- und Zugangskontrollmaßnahmen, insbesondere Warnhinweise, Signale, Kennzeichnungen, Markierungen oder Schranken sein.[1]
Die §§ 7–18 EMFV enthalten besondere Festlegungen für die Überschreitung von Expositionsgrenzwerten und Auslöseschwellen sowie zu ergreifende Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten.
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