Die Grundpflichten des Arbeitgebers sind in § 7 GefStoffV festgelegt. Der Arbeitgeber hat z. B.

  • die Gefährdungsbeurteilung durchzuführen (Abs. 1),
  • die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu ergreifen (Abs. 2),
  • anhand der Substitutionsprüfung vorrangig eine Substitution durchzuführen, d. h. nach Möglichkeit gefährliche durch weniger gefährliche Stoffe zu ersetzen (Abs. 3),
  • Gefährdungen für Beschäftigte auszuschließen oder zu minimieren (Abs. 4)
  • Die Einhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte sicherzustellen (Abs. 8).
 
Wichtig

Pflichten der Arbeitnehmer

Gemäß § 7 Abs. 5 GefStoffV müssen Beschäftigte die bereitgestellte persönliche Schutzausrüstung verwenden, solange eine Gefährdung besteht. Die Verwendung von belastender persönlicher Schutzausrüstung darf keine Dauermaßnahme sein. Sie ist für jeden Beschäftigten auf das unbedingt erforderliche Minimum zu beschränken.

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