Die Pflichten des Arbeitgebers sind in mehreren Vorschriften der LärmVibrationsArbSchV niedergeschrieben.

§ 3 schreibt dem Arbeitgeber Einzelheiten für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung vor. Die Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen sind unabhängig voneinander zu beurteilen und in der Gefährdungsbeurteilung zusammenzuführen (Abs. 3).

Nach § 4 hat der Arbeitgeber die erforderlichen Messungen nach dem Stand der Technik durchzuführen.

Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass die Gefährdungsbeurteilung nur von fachkundigen Personen durchgeführt wird (§ 5).

Der Arbeitgeber muss unter den Voraussetzungen des § 11 eine Unterweisung vornehmen. Sie muss vor Aufnahme der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Abständen, jedoch immer bei wesentlichen Änderungen der belastenden Tätigkeit erfolgen.

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