Unter bestimmten Voraussetzungen ist ein Anzeigerecht des Arbeitnehmers anerkannt, um den gesetzeswidrig handelnden Arbeitgeber bei staatlichen Stellen anzuzeigen oder die Öffentlichkeit über betriebliche Missstände zu informieren (sog. Whistleblowing), auch wenn dadurch grundsätzlich der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen öffentlich gemacht werden. Unter Berücksichtigung der besonderen Pflichtenkollision wird dies von der Rechtsordnung bei überwiegendem öffentlichen Interesse gebilligt. Die Abgrenzung von schutzwürdigen und nicht schutzwürdigen Interessen bereitet in der Praxis aber Probleme. Das Arbeitsschutzgesetz sieht in § 17 Abs. 2 ArbSchG sogar ein gesetzliches Anzeige- und Beschwerderecht bei Verstößen gegen Vorschriften über den betrieblichen Arbeit- und Gesundheitsschutz vor. Allerdings muss einer Anzeige an die zuständige Behörde ein innerbetrieblicher Abhilfeversuch, d. h. eine entsprechende Beschwerde beim Arbeitgeber, vorangehen.

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