Maßgebend für die Berechnung des Versorgungsfreibetrags ist das Jahr des Versorgungsbeginns. Der Freibetrag ist mit dem dafür maßgebenden Prozentsatz von einer gesondert zu ermittelnden Bemessungsgrundlage zu berechnen und ggf. auf einen Höchstbetrag zu begrenzen. Durch Ansatz des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag darf sich kein negativer Versorgungsbezug (Betrag) ergeben.
Prozentsatz, Höchstbetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag sind gesetzlich festgelegt. Der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag betragen je nach Versorgungsbeginn:
Jahr des Versorgungsbeginns |
Versorgungsfreibetrag |
Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in EUR |
in % der Versorgungsbezüge |
Höchstbetrag in EUR |
bis 2005 |
40,0 |
3.000 |
900 |
ab 2006 |
38,4 |
2.880 |
864 |
... |
... |
... |
... |
2021 |
15,2 |
1.140 |
342 |
2022 |
14,4 |
1.080 |
324 |
2023 |
14,0 |
1.050 |
315 |
2024 |
13,6 |
1.020 |
306 |
2025 |
13,2 |
990 |
297 |
Streckung der Abschmelzung des Versorgungsfreibetrags
Durch das Wachstumschancengesetz wurde der Zeitraum, in dem ein Versorgungsfreibetrag sowie der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag angesetzt werden können, bis 2058 verlängert. Die langsamere Abschmelzung gilt rückwirkend ab 2023. In den Entgeltabrechnungen sind die neuen Werte lt. § 19 Abs. 2 Satz 3 EStG ab 2025 zu berücksichtigen!
Korrekturen für die Jahre 2023 und 2024 können über die jeweiligen Einkommensteuererklärungen vorgenommen werden.
Die vollständige Tabelle mit allen Versorgungsfreibeträgen, Höchstbeträgen und Zuschlägen von 2005 bis 2058 ist in der Arbeitshilfe Versorgungsfreibetrag zu finden.
Die Bemessungsgrundlage für Versorgungsbezüge ist wie folgt zu ermitteln:
- Bei Versorgungsbeginn vor 2005: Brutto-Versorgungsbezug für Januar 2005 × 12 + voraussichtliche Sonderzahlungen, auf die zu diesem Zeitpunkt ein Rechtsanspruch besteht.
- Bei Versorgungsbeginn ab 2005: Brutto-Versorgungsbezug für den ersten vollen Monat bei Versorgungsbeginn × 12 + voraussichtliche Sonderzahlungen, auf die zu diesem Zeitpunkt ein Rechtsanspruch besteht.
Die Sonderzahlungen, z. B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, sind mit dem (ungekürzten) Jahresbetrag anzusetzen. Bei Versorgungsempfängern, die schon vor dem 1.1.2005 in Ruhestand gegangen sind, können aus Vereinfachungsgründen die Sonderzahlungen 2004 berücksichtigt werden. Wird der Versorgungsbezug insgesamt nicht für einen vollen Monat gezahlt, z. B. wegen Todes des Versorgungsempfängers, ist der Bezug des Teilmonats auf einen Monatsbetrag hochzurechnen.
Versorgungsbeginn bei nachträglicher Festsetzung von Versorgungsbezügen
Bei einer nachträglichen Festsetzung von Versorgungsbezügen ist als Versorgungsbeginn der Monat und das Jahr maßgebend, für den die Versorgungsbezüge erstmals festgesetzt werden; auf den Zahlungstermin kommt es nicht an. Für Werksrenten, die wegen Erreichens einer Altersgrenze gezahlt werden, ist der Monat maßgebend, in dem der Steuerpflichtige das 63. Lebensjahr oder, wenn er schwerbehindert ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat. Grund hierfür ist, dass die Bezüge erst mit Erreichen dieser Altersgrenzen als Versorgungsbezüge gelten.
Versorgungsfreibetrag wird für die gesamte Laufzeit festgeschrieben
Der ermittelte Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag gelten grundsätzlich für die gesamte Laufzeit des Versorgungsbezugs. Regelmäßige Anpassungen des Versorgungsbezugs, z. B. Pensionserhöhung, führen nicht zu einer Neuberechnung der Freibeträge.
Neuberechnung des Versorgungsfreibetrags nur in Ausnahmefällen
Zu einer Neuberechnung führen nur Änderungen durch Anrechnungs-, Ruhens-, Erhöhungs- oder Kürzungsregelungen für den Versorgungsbezug, z. B. Wegfall, Hinzutreten oder betragsmäßige Änderungen durch Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen, andere Versorgungsbezüge oder wenn ein Witwen- oder Waisengeld nach einer Unterbrechung der Zahlung wieder bewilligt wird.
In den Fällen einer Neuberechnung ist der geänderte Versorgungsbezug einschließlich zwischenzeitlicher Anpassungen Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Freibeträge für Versorgungsbezüge.
Zeitanteilige Berücksichtigung des Versorgungsfreibetrags
Werden Versorgungsbezüge nur für einen Teil des Kalenderjahres gezahlt, ermäßigen sich der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag für jeden vollen Kalendermonat, für den keine Versorgungsbezüge geleistet werden, um 1/12. Bei Zahlung mehrerer Versorgungsbezüge erfolgt eine Kürzung nur für Monate, in denen keinerlei Versorgungsbezüge geleistet werden.
Ändern sich der Versorgungsfreibetrag und/oder der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag im Laufe des Kalenderjahres aufgrund einer Neuberechnung, sind in diesem Kalenderjahr die höchsten Freibeträge für Versorgungsbezüge maßgebend; eine zeitanteilige Aufteilung erfolgt nicht.