Versorgungsfreibetrag bei Hinterbliebenenbezug und Sterbegeld
Im April 2025 verstirbt ein Ehepartner, der zuvor seit 2005 Versorgungsbezüge i. H. v. 1.500 EUR monatlich erhalten hat. Der überlebende Ehepartner erhält ab Mai 2025 laufende Hinterbliebenenbezüge i. H. v. 1.200 EUR monatlich. Daneben wird ihm einmalig Sterbegeld i. H. v. 2 Monatsbezügen des verstorbenen Ehepartners, also 3.000 EUR gezahlt.
Laufender Hinterbliebenenbezug:
Monatsbetrag 1.200 EUR × 12 = 14.400 EUR, keine Sonderzahlung. Auf den so hochgerechneten Jahresbetrag werden der für den Verstorbenen maßgebende Prozentsatz und Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags (2005), zuzüglich des Zuschlags von 900 EUR angewandt: 14.400 EUR × 40 % = 5.760 EUR, höchstens 3.000 EUR.
Da der laufende Hinterbliebenenbezug nur für 8 Monate gezahlt wird, erhält der überlebende Ehepartner 8/12 dieses Versorgungsfreibetrags, 3.000 EUR: 12 = 250 EUR × 8 = 2.000 EUR. Der Versorgungsfreibetrag für den laufenden Hinterbliebenenbezug beträgt somit 2.000 EUR, der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag 600 EUR (8/12 von 900 EUR).
Sterbegeld:
Gesamtbetrag des Sterbegeldes (2 × 1.500 EUR = 3.000 EUR). Auf diesen Gesamtbetrag von 3.000 EUR werden ebenfalls der für den Verstorbenen maßgebende Prozentsatz und Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags (2005), zuzüglich des Zuschlags von 900 EUR angewandt, 3.000 EUR × 40 % = 1.200 EUR. Der Versorgungsfreibetrag für das Sterbegeld beträgt 1.200 EUR, der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag 900 EUR.
Beide Versorgungsfreibeträge ergeben zusammen einen Betrag von 3.200 EUR, auf den der insgesamt berücksichtigungsfähige Höchstbetrag nach dem maßgebenden Jahr 2005 anzuwenden ist (Begrenzung). Der Versorgungsfreibetrag für den laufenden Hinterbliebenenbezug und das Sterbegeld zusammen beträgt damit 3.000 EUR. Dazu kommt der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag von insgesamt 900 EUR.