Bei einem Arbeitgeberwechsel werden die gezahlten Beiträge (Anwartschaften) häufig auf die Versorgungseinrichtung des neuen Arbeitgebers übertragen. Entsprechend erworbene Versorgungsbezüge sind grundsätzlich gleichfalls beitragspflichtig. Das gilt auch, wenn der Versorgungsbezieher der vorherigen Versorgungseinrichtung als Pflichtversicherter angehört hatte und sich bei der früheren Versorgungseinrichtung freiwillig weiterversichert hat.[1] Selbst bei einem solchen Sachverhalt wird aus der freiwilligen Fortsetzung der Anwartschaft später keine beitragsfreie Rente aus reiner privater Eigenvorsorge.

Wechsel von einer versicherungsförmigen zu einer nicht versicherungsförmigen betrieblichen Altersversorgung

Ist ein Arbeitgeberwechsel auch mit dem Wechsel einer bisher versicherungsförmigen betrieblichen Altersversorgung über eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds zu einer nicht versicherungsförmigen betrieblichen Altersversorgung über eine Direktzusage oder Unterstützungskasse des Arbeitgebers verbunden, liegt zum Zeitpunkt der Übertragung kein Arbeitsentgelt und kein beitragsrechtlich relevanter Versorgungsbezug vor.

Die spätere Gesamtablaufleistung ist jedoch als Versorgungsbezug beitragspflichtig.

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