Die Beiträge aus Versorgungsbezügen werden am 15. des Folgemonats der Auszahlung fällig.[1]

Für die Beitragsansprüche gelten die Verjährungsregelungen entsprechend. Dies bedeutet, dass Beitragsansprüche in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres verjähren, in dem die Beiträge fällig geworden sind.[2]

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