Kurzbeschreibung
Arbeitsvertragliche Zusatzvereinbarung über eine Vertragsstrafe für den Fall eines vertragswidrigen Lösens des Arbeitsvertrags durch den Arbeitnehmer, etwa bei vozeitigem Ausscheiden ohne Einhaltung der Kündigungsfrist.
Das regelt der Vertrag (Vertragszweck)
Ausgangssituation
Häufig liegt zwischen Vertragsabschluss und vereinbarten Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme ein Zeitfenster. Um den Arbeitnehmer von der Nichtaufnahme der Tätigkeit zum vereinbarten Zeitpunkt oder der Kündigung des Arbeitsverhältnisses vor Arbeitsaufnahme abzuschrecken, kann für diesen Fall eine Vertragsstrafe vereinbart werden. Der Vorteil einer Vertragsstrafe liegt darin, dass im Fall eines Verstoßes kein Nachweis über den tatsächlichen Schadenseintritt sowie die Schadenshöhe geführt werden muss. Um sich dennoch die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche vorzubehalten, empfiehlt sich ein entsprechender Zusatz.
Rechtlicher Hintergrund
Gemäß § 309 Nr. 6 BGB ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Bestimmung unwirksam, durch die dem Verwender u. a. für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, eine Vertragsstrafe versprochen wird. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) verneint jedoch die Zulässigkeit von Vertragsstrafeabreden im Arbeitsrecht nicht generell, da Vertragsstrafen im Arbeitsverhältnis "eine im Arbeitsrecht geltende Besonderheit" i. S. v. § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB seien. Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe für den Nichtantritt der Tätigkeit wird grundsätzlich als wirksam angesehen. Sie stellt keine unzulässige Beeinträchtigung der Rechte des Arbeitnehmers dar. Das BAG hat Vertragsstrafenregelungen als zulässig erklärt, sofern sie hinreichend konkret formuliert sind und ihre Höhe nicht die Bruttovergütung übersteigt, die dem Arbeitnehmer bei Einhaltung der Kündigungsfrist zu zahlen wäre (BAG, Urteil v. 4.3.2004, 8 AZR 196/03; BAG, Urteil v. 21.4.2005, 8 AZR 425/04). Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe in Höhe eines Monatsverdienstes ist jedoch dann unwirksam, wenn mit dem neu eingestellten Arbeitnehmer eine Probezeit mit einer Kündigungsmöglichkeit von 14 Tagen vereinbart wurde. Denn in diesem Fall benachteiligt die Vereinbarung einer Vertragsstrafe, die über die Dauer der vereinbarten Kündigungsfrist hinausgeht, den Arbeitnehmer unangemessen im Sinne des § 307 BGB.
Sonstige Hinweise
Die Vereinbarung von Vertragsstrafen ist in der betrieblichen Praxis durchaus üblich. Zu beachten sind jedoch etwaige spezielle Regelungen in Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen.
Auf diese Tücken müssen Sie achten
Allgemeine Hinweise
Die Verwendung von Vertragsmustern erleichtert die Arbeit. Bitte beachten Sie, dass keinerlei Haftung für die korrekte Anwendung im Einzelfall und Aktualität zum Zeitpunkt der Verwendung übernommen werden kann. Das Vertragsmuster kann insoweit nur Anregungen liefern und ist stets an die individuellen Bedürfnisse im Einzelfall anzupassen.
Als vorformulierte Vertragsbedingungen unterliegen Formularverträge der gerichtlichen Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB, d. h. der Vertrag darf den Arbeitnehmer insbesondere durch die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsklauseln nicht unangemessen benachteiligen. Dies gilt auch dann, wenn er nur ein einziges Mal oder zum ersten Mal eingesetzt wird. Hierauf ist bei der Änderung dieses Musters zu achten. Je stärker die Vertragsklauseln zulasten des Arbeitnehmers abgeändert werden, desto höher ist die Gefahr, dass einzelne Klauseln im Streitfall durch ein Gericht für unwirksam, d. h. nichtig befunden werden.
Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nach § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind. Im Übrigen unterliegen auch Individualabreden nach § 305b BGB nicht der Inhaltskontrolle durch die Arbeitsgerichte. Sofern einzelne Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien individuell ausgehandelt wurden, sollte dies optisch deutlich gemacht und dokumentiert werden.
Wichtig für den Arbeitnehmer
Umgehen kann der kündigende neue Arbeitnehmer die Vertragsstrafe dadurch, dass er die Kündigung am ersten Arbeitstag ausspricht. In den meisten Fällen wird er ohnehin für den Lauf der Kündigungsfrist freigestellt werden.
Wichtig für den Arbeitgeber
Die Vereinbarung einer zu hohen Vertragsstrafe im Formularvertrag kann zu einer unangemessenen Benachteiligung des Arbeitnehmers und damit zur Unwirksamkeit der Klausel führen. Die unwirksame Klausel kann dann nicht mehr dadurch gerettet werden, dass sie im Wege der Auslegung auf das gerade noch zulässige Maß reduziert wird. Infolge der überhöhten Vertragsstrafe ist vielmehr die ganze Klausel unwirksam (§ 306 Abs. 2 BGB). Insbesondere bei Schlüsselpositionen, deren Besetzung für den Arbeitgeber von besonderer Bedeutung ist, können für den Arbeitgeber im Einzelfall höhere Vertragsstrafen von Interesse sein. In diesem Fall sollte mit dem betreffenden Mitarbeiter auch in der Probezeit eine längere als die gesetzliche Kündigungsfrist vereinbart werden.
Vertragsstrafe
Für den Fall der Nichtauf...