Unpünktlichkeit, zeitweises Fernbleiben von der Arbeit und unentschuldigtes Fehlen kommen in der Praxis als Auslösungstatbestand für eine Vertragsstrafe selten vor. Ihre Zulässigkeit begegnet Bedenken, obwohl die dem Arbeitgeber hieraus entstehenden Schäden beachtlich sein können, weil derartigem Fehlverhalten kündigungsrechtliche Sanktionen gegenüberstehen. Es handelt sich um Fehlverhalten, das nach ordnungsgemäßer Abmahnung, regelmäßig erst nach einer Zahl von Abmahnungen, einen Grund zur ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses darstellen kann.

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