Zwischen

......................................................

[Name und Adresse]

diese vertreten durch

......................................................

[Name des Vertretungsberechtigten]

- nachfolgend "Arbeitgeber" genannt -

und

......................................................

[Name und Adresse des Betriebsrats]

dieser vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden

......................................................

[Name]

- nachfolgend "Betriebsrat" genannt -

wird folgende Betriebsvereinbarung zur Vertrauensarbeitszeit getroffen:

Präambel

Mit dieser Betriebsvereinbarung führen die Betriebsparteien Vertrauensarbeitszeit für Mitarbeiter/AT-Angestellte in einer Weise ein, die sowohl den persönlichen Bedürfnissen der Mitarbeiter nach Flexibilisierung ihrer Arbeitszeit als auch den betrieblichen Bedürfnissen, die Arbeitskraft bedarfsgerecht zur Verfügung zu erhalten, gerecht wird. Zusätzlich wird der Notwendigkeit Rechnung getragen, mit der Vertrauensarbeitszeit auf Seiten des Mitarbeiters sehr vertrauensvoll umgehen zu müssen und auf Seiten des Arbeitgebers den Mitarbeitern Zeiten der Ruhe und der Nichterreichbarkeit zuzugestehen.

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle im Betrieb .... tätigen AT-Angestellten.[1]

    VARIANTE

    Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle im Betrieb .... tätigen Mitarbeiter.[2]

    VARIANTE

    Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Mitarbeiter, die nicht an den Tarifvertrag [....] gebunden sind.[3]

    VARIANTEzur Beschränkung auf einzelne Bereiche

    Diese Betriebsvereinbarung gilt nur für AT-Angestellte in den Abteilungen ....

  2. Diese Betriebsvereinbarung gilt nicht für die leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG.
  3. Diese Betriebsvereinbarung gilt auch für Teilzeitkräfte. Für sie gilt der jeweilige Stundenumfang, soweit nicht anders angegeben, pro-rata-temporis.

§ 2 Begriffsdefinition

  1. Die regelmäßige Arbeitszeit ist die vom Arbeitnehmer geschuldete Arbeitszeit, sie beträgt bei Vollzeitkräften 37 Wochenstunden.

    VARIANTEbei Geltung eines Tarifvertrages mit Regelungen zur Arbeitszeit

    Die regelmäßige Arbeitszeit richtet sich nach dem Tarifvertrag .... in der jeweils gültigen Fassung, dies sind zurzeit 37 Wochenstunden.

  2. Überstunden sind die Arbeitszeiten, die innerhalb einer Kalenderwoche die regelmäßige Arbeitszeit überschreiten.
  3. Pausen sind spätestens zu Beginn des Arbeitstages festgelegte arbeitsfreie Zeit.
  4. Vertrauensarbeit bedeutet nicht die Abweichung von gesetzlichen, tariflichen, betrieblichen und aber vertraglichen Regelungen, sondern allein den Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung innerhalb des hier Vereinbarten. Auch vereinbarte Ausgleichszeiträume, soweit diese Betriebsvereinbarung nichts Abweichendes regelt, gelten weiterhin fort.

§ 3 Festlegung der Arbeitszeit

  1. Mitarbeiter im Geltungsbereich dieser Betriebsvereinbarung sind von der Verpflichtung entbunden, dass betriebliche elektronische Zeiterfassungssystem nutzen zu müssen. Es werden für diese Mitarbeiter keine Arbeitszeitkonten geführt.
  2. Mitarbeiter dürfen im Geltungsbereich und den von dieser Betriebsvereinbarung gesteckten Grenzen die Lage ihrer täglichen Arbeitszeit selbstständig festlegen.
  3. Die tägliche Arbeitszeit darf in dem Maße schwanken, wie die wöchentliche Arbeitszeit erfüllt wird. Das Ableisten von Überstunden bedarf der vorherigen Zustimmung des jeweiligen Vorgesetzten/Teamleiters.
    VARIANTE:

    Das Ableisten von Überstunden ist ausgeschlossen.

  4. Das Ableisten von Überstunden ist ausgeschlossen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn und soweit eine Betriebsvereinbarung dies ausdrücklich zulässt.
  5. Bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Arbeitszeit haben Mitarbeiter betriebliche Interessen, dies sind insbesondere Geschäftsprozesse, interne Abstimmungsprozesse, Kundenbeziehungen und anderweitige arbeitsvertraglich übernommene und ihnen übertragene Aufgaben hinreichend zu berücksichtigen.

    VARIANTEmit Kernarbeitszeit

    Bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Arbeitszeit haben Mitarbeiter betriebliche Interessen, dies sind insbesondere Geschäftsprozesse, interne Abstimmungsprozesse, Kundenbeziehungen und anderweitige arbeitsvertraglich übernommene und ihnen übertragene Aufgaben innerhalb der Kernarbeitszeit den Vorrang vor privaten Belangen einzuräumen.

  6. Der Mitarbeiter darf die zeitliche Lage seiner Arbeitszeit nicht auf vor 07:00 Uhr und nach 20:00 Uhr oder auf Feiertage und Sonntage festlegen.

    VARIANTE

    Eine Tätigkeit außerhalb dieses zeitlichen Rahmens ist nur aus dringenden betrieblichen Erfordernissen und bei vorheriger Zustimmung des Vorgesetzten gestattet.

    VARIANTE

    Eine Tätigkeit außerhalb dieses zeitlichen Rahmens ist nur aus dringenden betrieblichen Erfordernissen und bei unerheblichem Überschreiten der festgesetzten zeitlichen Grenzen gestattet.

    VARIANTEmit Kernarbeitszeit

    Kernarbeitszeit ist die Zeit an Werktagen von Montag bis Freitag von 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr. Zu Kernarbeitszeiten besteht Anwesenheitspflicht.[4]

  7. Mitarbeiter sind verpflichtet, bei der Festlegung der Lage ihre Arbei...

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