Zwischen
......................................................
[Name und Adresse]
diese vertreten durch
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[Name des Vertretungsberechtigten]
- nachfolgend "Arbeitgeber" genannt -
und
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[Name und Adresse des Betriebsrats]
dieser vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden
......................................................
[Name]
- nachfolgend "Betriebsrat" genannt -
wird folgende Betriebsvereinbarung zur Vertrauensarbeitszeit getroffen:
Präambel
Mit dieser Betriebsvereinbarung führen die Betriebsparteien Vertrauensarbeitszeit für Mitarbeiter/AT-Angestellte in einer Weise ein, die sowohl den persönlichen Bedürfnissen der Mitarbeiter nach Flexibilisierung ihrer Arbeitszeit als auch den betrieblichen Bedürfnissen, die Arbeitskraft bedarfsgerecht zur Verfügung zu erhalten, gerecht wird. Zusätzlich wird der Notwendigkeit Rechnung getragen, mit der Vertrauensarbeitszeit auf Seiten des Mitarbeiters sehr vertrauensvoll umgehen zu müssen und auf Seiten des Arbeitgebers den Mitarbeitern Zeiten der Ruhe und der Nichterreichbarkeit zuzugestehen.
§ 1 Geltungsbereich
Alternativ
Variante 1: Geltung für alle Mitarbeiter
Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle im Betrieb .... tätigen Mitarbeiter.
Alternativ
Variante 2: Geltung für einzelne Personengruppen
Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle im Betrieb .... tätigen AT-Angestellten.
Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Mitarbeiter, die nicht an den Tarifvertrag [....] gebunden sind.
Alternativ
Variante 2: Geltung für einzelne Bereiche
Diese Betriebsvereinbarung gilt nur für AT-Angestellte in den Abteilungen ....
2. |
Diese Betriebsvereinbarung gilt nicht für die leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG. |
3. |
Diese Betriebsvereinbarung gilt auch für Teilzeitkräfte. Für sie gilt der jeweilige Stundenumfang, soweit nicht anders angegeben, pro-rata-temporis. |
§ 2 Begriffsdefinition
Alternativ
Variante 1: Regelmäßige Arbeitszeit
Die regelmäßige Arbeitszeit ist die vom Arbeitnehmer geschuldete Arbeitszeit, sie beträgt bei Vollzeitkräften 37 Wochenstunden.
Alternativ
Variante 2: Regelmäßige Arbeitszeit bei Geltung eines Tarifvertrages mit Regelung zur Arbeitszeit
Die regelmäßige Arbeitszeit richtet sich nach dem Tarifvertrag .... in der jeweils gültigen Fassung, dies sind zurzeit 37 Wochenstunden.
2. |
Überstunden sind die Arbeitszeiten, die innerhalb einer Kalenderwoche die regelmäßige Arbeitszeit überschreiten. |
3. |
Pausen sind spätestens zu Beginn des Arbeitstages festgelegte arbeitsfreie Zeit. |
4. |
Vertrauensarbeit bedeutet nicht die Abweichung von gesetzlichen, tariflichen, betrieblichen und aber vertraglichen Regelungen, sondern allein den Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung innerhalb des hier Vereinbarten. Auch vereinbarte Ausgleichszeiträume, soweit diese Betriebsvereinbarung nichts Abweichendes regelt, gelten weiterhin fort. |
§ 3 Festlegung der Arbeitszeit
1. |
Mitarbeiter im Geltungsbereich dieser Betriebsvereinbarung sind von der Verpflichtung entbunden, dass betriebliche elektronische Zeiterfassungssystem nutzen zu müssen. Es werden für diese Mitarbeiter keine Arbeitszeitkonten geführt. |
2. |
Mitarbeiter dürfen im Geltungsbereich und den von dieser Betriebsvereinbarung gesteckten Grenzen die Lage ihrer täglichen Arbeitszeit selbstständig festlegen. |
Alternativ
Variante 1: Überstunden bedürfen der Zustimmung des Vorgesetzten
Die tägliche Arbeitszeit darf in dem Maße schwanken, wie die wöchentliche Arbeitszeit erfüllt wird. Das Ableisten von Überstunden bedarf der vorherigen Zustimmung des jeweiligen Vorgesetzten/Teamleiters.
Alternativ
Variante 2: Überstunden sind ausgeschlossen
Das Ableisten von Überstunden ist ausgeschlossen.
Alternativ
Variante 3: Überstunden müssen durch Betriebsvereinbarung ausdrücklich zugelassen sein
Das Ableisten von Überstunden ist ausgeschlossen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn und soweit eine Betriebsvereinbarung dies ausdrücklich zulässt.
Alternativ
Variante 1: Berücksichtigung betrieblicher Interessen bei Festlegung der Arbeitszeit
Bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Arbeitszeit haben Mitarbeiter betriebliche Interessen, dies sind insbesondere Geschäftsprozesse, interne Abstimmungsprozesse, Kundenbeziehungen und anderweitige arbeitsvertraglich übernommene und ihnen übertragene Aufgaben hinreichend zu berücksichtigen.
Alternativ
Variante 2: Vorrang betrieblicher Interessen innerhalb der Kernarbeitszeit
Bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Arbeitszeit haben Mitarbeiter betriebliche Interessen, dies sind insbesondere Geschäftsprozesse, interne Abstimmungsprozesse, Kundenbeziehungen und anderweitige arbeitsvertraglich übernommene und ihnen übertragene Aufgaben innerhalb der Kernarbeitszeit den Vorrang vor privaten Belangen einzuräumen.
Alternativ
Variante 1: Keine Arbeitszeit vor 07:00 Uhr und nach 20:00 Uhr
Der Mitarbeiter darf die zeitliche Lage seiner Arbeitszeit nicht auf vor 07:00 Uhr und nach 20...