Vertrauensarbeitszeit bedeutet u.a., dass Arbeitnehmer eigenverantwortlich ihre Arbeitszeitverpflichtungen innerhalb eines definierten Arbeitszeitrahmens erfüllen.
§ 16 Abs. 2 ArbZG schreibt vor, dass der Arbeitgeber die über die Arbeitszeit des § 3 Satz 1 ArbZG (= 8 Stunden pro Werktag) hinausgehenden Arbeitszeiten der Menge nach aufzeichnet, diese Aufzeichnungen 2 Jahre aufbewahrt und im Überprüfungsfall der Aufsichtsbehörde (dies sind in der Regel die staatlichen Gewerbeaufsichtsbehörden oder Ämter für Arbeitsschutz) zugänglich macht.
Das BAG hat am 13.9.2022 (1 ABR 22/21) entschieden, dass Arbeitgeber bei unionsrechtskonformer Auslegung von § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG gesetzlich verpflichtet sind, die gesamte Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer zu erfassen. Die alleinige Aufzeichnung von Überstunden ist deshalb nicht mehr ausreichend. Eine Spitzenaufschreibung kann für den Überblick trotzdem hilfreich sein, da bei Überschreiten der werktäglichen Arbeitszeit ein Ausgleich i.S.d. § 3 Satz 2 ArbZG stattfinden muss.
Die auf der 6-Tage-Woche beruhende Aufzeichnungsvorschrift des § 16 Abs. 2 ArbZG (Erfassung von Arbeitszeiten oberhalb von 8 Stunden) führt in der betrieblichen Praxis dazu, dass trotz Vertrauensarbeitszeit häufig diese Arbeitszeitdaten erfasst werden müssen, da die Überschreitung einer Arbeitszeit von 8 Stunden für viele Mitarbeiter im Angestelltenbereich an der Tagesordnung ist. Dies ist arbeitszeitrechtlich auch insofern kein Problem, als bei einer 5-Tage-Woche (z. B. Montag - Freitag) arbeitstäglich ohne weiteres 9,6 Stunden gearbeitet werden kann.
Vor diesem Hintergrund bietet sich ein Aufzeichnungsverfahren an, das speziell für Betriebe mit einer 5-Tage-Woche entwickelt worden ist. So kann beispielsweise die Aufzeichnungsgrenze an allen 5 Tagen auf 9,6 Stunden angehoben werden, da der freie Samstag, der arbeitszeitgesetzlich ein Werktag ist, als Ausgleichstag fungiert. Ausgleichspflichtige Arbeitszeiten fallen bei einer 5-Tage-Woche nur dann an, wenn an einzelnen Tagen mehr als 9,6 Stunden gearbeitet wird (wobei die Grenze von 10 Stunden ohnehin nicht bzw. nur in außergewöhnlichen Fällen gemäß § 14 ArbZG überschritten werden darf) oder wenn ausnahmsweise doch am Samstag Arbeitszeiten (etwa während einer Messe) anfallen.
Eine bestimmte Form der Aufzeichnung ist nicht vorgeschrieben. Es ist also für die Erfüllung der gesetzlichen Aufzeichnungspflicht aus § 16 Abs. 2 ArbZG ausreichend, dass der Arbeitnehmer an den Tagen, an denen er eine Arbeitszeit von mehr als 9,6 Stunden (zuzüglich Pausen) geleistet hat, eine entsprechende Notiz in einem Formular, das auch digital geführt werden kann, macht.
Für die Aufzeichnung der gesamten Arbeitszeit kann auch das folgende Dokument genutzt werden: Arbeitszeit, Dokumentation