Hat der Volontär sein Volontariat abgeschlossen, kann der Arbeitgeber ihn unbefristet oder befristet einstellen. Die Befristung ist für bis zu 2 Jahre ohne Sachgrund möglich. Der Ausschluss einer befristeten Einstellung ohne sachlichen Grund nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG für den Fall, dass mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat, greift in diesem Fall nicht. Das Berufsausbildungsverhältnis ist kein Arbeitsverhältnis i. S. v. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG. Ebenso wenig schließt die frühere Beschäftigung als Praktikant, Volontär oder Umschüler eine sachgrundlose Befristung aus, wenn die Vordienstzeit in keinem Arbeitsverhältnis verbracht wurde.

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