Bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland entsteht eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 4 SGB V nur, wenn der Vorruhestandsgeldbezieher seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der EU (Europäische Union) bzw. in einem dem EWR angeschlossenen Staat (Europäischer Wirtschaftsraum) oder in einem Staat hat, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen besteht, das Sachleistungsaushilfe im Bereich der Krankenversicherung vorsieht (u. a. Türkei, Tunesien).

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