3.1.1 Beitragssatz
Bezieher von Vorruhestandsgeld haben keinen Anspruch auf Krankengeld. Ihre Krankenversicherungsbeiträge sind daher nach dem bundeseinheitlich geltenden maßgebenden ermäßigten Beitragssatz zu berechnen. Dieser beträgt 14,0 %. Außerdem fällt ggf. der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz der Krankenkasse des Vorruhestandsgeldempfängers an. Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung beträgt seit dem 1.7.2023 3,4 % zuzüglich eines etwaigen Beitragszuschlags für Kinderlose bzw. eines etwaigen Beitragsabschlags für mehrere Kinder unter 25 Jahren.
3.1.2 Beitragszuschuss
Bezieher von Vorruhestandsgeld erhalten einen Beitragszuschuss, wenn sie
- bis unmittelbar vor Beginn der Vorruhestandsleistungen Anspruch auf den vollen oder anteiligen Beitragszuschuss hatten und
- in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig oder bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen gegen Krankheit versichert sind.
Freiwillige Krankenversicherte
Freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten als Beitragszuschuss einen Betrag in Höhe des Betrags, den der Arbeitgeber bei Versicherungspflicht des Vorruhestandsgeldbeziehers zu tragen hätte. Der Beitragszuschuss beläuft sich damit auf die hälftigen Krankenversicherungsbeiträge einschließlich des kassenindividuellen Zusatzbeitrags. Daher beträgt der Zuschuss die Hälfte des ermäßigten Beitragssatzes – für das Jahr 2024 also 7,0 % (14,0 % : 2). Für das Kalenderjahr 2024 ergibt sich daher ein Beitragszuschuss von 362,25 EUR (7 % von 5.175 EUR). Außerdem wird die Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitrags bezuschusst.
Privat Krankenversicherte
Bei der Berechnung des Beitragszuschusses zu einer privaten Krankenversicherung erhalten die Vorruhestandsgeldempfänger von dem Arbeitgeber den Betrag als Beitragszuschuss, den der Arbeitgeber entsprechend bei Versicherungspflicht des Vorruhestandsgeldempfängers zu tragen hätte. Zusätzlich erhalten privat Krankenversicherte die Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitrags. Daraus ergibt sich für das Jahr 2024 ein maximaler Beitragszuschuss i. H. v. 406,24 EUR (7 % von 5.175 EUR + 0,85 % von 5.175 EUR).
Der Beitragszuschuss beträgt die Hälfte des Betrags, der sich bei Multiplikation dieses Beitragssatzes mit dem Zahlbetrag des Vorruhestandsgelds ergibt. Das monatliche Vorruhestandsgeld ist bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung zu berücksichtigen. In der Praxis wird der Beitragszuschuss unter Zugrundelegung des jeweils halben Beitragssatzes ermittelt. Der Beitragszuschuss beträgt höchstens die Hälfte des Beitrags zur privaten Krankenversicherung.
Berechnung der Beiträge aus dem Vorruhestandsgeld
Das monatliche Vorruhestandsgeld beträgt 3.000 EUR. Der Beitragszuschuss errechnet sich wie folgt:
3.000 EUR × 14 |
= 210 EUR |
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100 × 2 |
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3.000 EUR x 1,7 |
= 25,50 EUR |
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100 x 2 |
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Der Beitragszuschuss beträgt höchstens 235,50 EUR, jedoch nicht mehr als die Hälfte des insgesamt für die private Krankenversicherung aufgewendeten Betrags.
Beitragsrückerstattung hat keinen Einfluss auf Beitragszuschuss
Gewährt das private Krankenversicherungsunternehmen dem Beschäftigten eine Beitragsrückerstattung wegen nicht in Anspruch genommener Leistungen, so verbleibt es dennoch bei dem gezahlten Beitragszuschuss.
Nicht Krankenversicherungspflichtige
Vorruhestandsgeldbezieher, die in der Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind und unmittelbar vor Beginn der Vorruhestandsleistung einen Anspruch auf den Beitragszuschuss zu ihren Krankenversicherungsbeiträgen hatten, erhalten den Beitragszuschuss zu einer freiwilligen Krankenversicherung oder einer privaten Krankenversicherung weiterhin von dem zur Zahlung des Vorruhestandsgelds Verpflichteten. Auch für diese Personen wird der kassenindividuelle Zusatzbeitrag bezuschusst.