Zusammenfassung
Vorruhestand ist eine Überbrückungszeit bis zum frühesten möglichen Beginn der individuellen Alterssicherung. Es handelt sich dabei um ein Instrument zum Personalabbau. Ältere Arbeitnehmer werden vor Erreichen der Regelaltersgrenze für einen Rentenanspruch zur Auflösung des Dienstverhältnisses veranlasst. Dem Arbeitnehmer wird im Rahmen eines Sozialplans oder durch Einzelvertrag vom Arbeitgeber ein bestimmtes Nettoeinkommen im Vorruhestand garantiert.
Der wesentliche Unterschied des Vorruhestands zur Altersteilzeit besteht darin, dass der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung mehr erbringt. Er erhält Geldleistungen bis zum Bezug einer Vollrente wegen Alters oder Rente bei voller Erwerbsminderung. Deshalb ist die Altersteilzeit kein Modell des Vorruhestands.
Die staatliche Förderung durch das Vorruhestandsgesetz ist zwar bereits zum 31.12.1988 ausgelaufen. Trotzdem werden immer noch Vorruhestandsregelungen (auch in Tarifverträgen) getroffen, um den Arbeitnehmern den Übergang in den Ruhestand zu erleichtern.
Entgelt |
LSt |
SV |
Vorruhestandsgeld * Aber keine Beitragspflicht in der ALV |
pflichtig |
pflichtig* |
Arbeitsrecht
Vorruhestandsgelder sind Geldleistungen, die aufgrund eines Tarifvertrags oder einer Einzelvereinbarung nach Beendigung des Erwerbslebens regelmäßig
- vom früheren Arbeitgeber,
- einer Ausgleichskasse der Arbeitgeber oder
- einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien
gezahlt werden.
Der Begriff Vorruhestandsgeld ist insoweit offen, als seine Auslegung terminologisch nicht zwingend ein "Sich-zur-Ruhe-Setzen" des Arbeitnehmers verlangt. Er geht jedoch inhaltlich davon aus, dass der Arbeitnehmer aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist und deswegen vom Arbeitgeber einen Ausgleich in Form monatlicher Lohnersatzleistungen erhält. Es sollte immer der Entscheidung des einzelnen Arbeitnehmers überlassen bleiben, ob er vom angebotenen Vorruhestand Gebrauch macht.
Lohnsteuer
1 Vorruhestandsregelungen
Vorruhestandsregelungen werden außerhalb der Regelungen des Altersteilzeitgesetzes in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Einzelarbeitsverträgen getroffen, um den Arbeitnehmern den Übergang in den Ruhestand zu erleichtern. Durch Vorruhestandsregelungen werden ältere Arbeitnehmer veranlasst, bereits vor Bezug von Altersrente aus dem Dienstverhältnis auszuscheiden.
2 Vorruhestandsgeld
Die vereinbarten Vorruhestandsleistungen gelten steuerlich als Einnahmen aus einem früheren Dienstverhältnis. Sie sind lohnsteuerpflichtig und unterliegen deshalb dem Lohnsteuerabzug nach den allgemeinen Vorschriften. Vorruhestandsgelder sind als Versorgungsbezüge steuerpflichtig.
3 Lohnsteuerabzug vom Vorruhestandsgeld
Für den Lohnsteuerabzug muss der in den Vorruhestand getretene Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die notwendigen Daten für den Abruf der ELStAM vorlegen. Der Arbeitgeber hat auch für den in den Vorruhestand getretenen Arbeitnehmer ein Lohnkonto zu führen und ggf. den Lohnsteuer-Jahresausgleich vorzunehmen.
Hat der frühere Arbeitnehmer in dem betreffenden Lohnzahlungszeitraum das 63. Lebensjahr oder als schwerbehinderter Mensch das 60. Lebensjahr vollendet, kann vom Arbeitgeber vor Berechnung der Lohnsteuer
- der Versorgungsfreibetrag und
- der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag
vom Vorruhestandsgeld abgezogen werden.
Bei einem Versorgungsbeginn in 2025 beträgt der Freibetrag 13,2 % der Bezüge, max. 990 EUR, und der Zuschlag 297 EUR. Erfolgte der Versorgungsbeginn in 2024, betragen die Vergünstigungen 13,6 %, max. 1.020 EUR bzw. 306 EUR für den Zuschlag.
Streckung der Abschmelzung des Versorgungsfreibetrags
Der Zeitraum, in dem ein Versorgungsfreibetrag sowie der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag angesetzt werden können, wurde bis 2058 verlängert. Die langsamere Abschmelzung gilt rückwirkend ab 2023. Die neuen Werte sind in der Entgeltabrechnung erst ab dem Jahr 2025 zu berücksichtigen.
Für die Jahre 2023 und 2024 galten in der Entgeltabrechnung noch die alten Werte. Korrekturen für die Jahre 2023 und 2024 konnten nur über die Einkommensteuererklärung vorgenommen werden.
Bei der Berechnung der Lohnsteuer ist die ung...