Bei Arbeitnehmern, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert oder aufgrund der Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind[1], wird im Rahmen der Vorsorgepauschale ein Teilbetrag für die Rentenversicherung berücksichtigt. Dieser Teilbetrag beträgt 2024 – unter Beachtung der Beitragsbemessungsgrenze – 100 % des Arbeitnehmeranteils zur gesetzlichen Rentenversicherung, d. h. insgesamt 9,3 % (= hälftiger Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung) vom gesamten Arbeitslohn.[2]

Sonderregelungen der Beitragsberechnung im Übergangsbereichs der Sozialversicherung[3] sind für die Ermittlung der Vorsorgepauschale ohne Bedeutung.

Der Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die Rentenversicherungsbeiträge wird in allen Steuerklassen berücksichtigt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge