(1) 1Jeder Wahlvorschlag muss mindestens so viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten, wie
1. |
bei Gruppenwahl in der jeweiligen Gruppe Frauen und Männer oder |
2. |
bei gemeinsamer Wahl Frauen und Männer |
zu wählen sind. 2Der Wahlvorschlag kann auch Angehörige des Geschlechts enthalten, für das innerhalb der Gruppe kein Sitz ermittelt worden ist.
(2) 1Die Namen der Bewerberinnen sind links, die Namen der Bewerber sind rechts auf dem Wahlvorschlag untereinander aufzuführen und jeweils mit fortlaufenden Nummern zu versehen. 2Außer dem Familiennamen sind der Vorname, das Geburtsdatum, die Amts- oder Berufsbezeichnung, die Dienststelle und die Gruppenzugehörigkeit anzugeben. 3Bei gemeinsamer Wahl sind in dem Wahlvorschlag die Bewerberinnen links und die Bewerber rechts jeweils nach Gruppen zusammenzufassen.
(3) Die Namen sind ohne Trennung nach Geschlechtern untereinander aufzuführen,
1. |
wenn der Personalrat aus einer Person besteht, |
2. |
wenn einer Gruppe nur ein Sitz zusteht, |
3. |
im Falle des Absatzes 1 Satz 2. |
(4) 1Jeder von Wahlberechtigten eingereichte Wahlvorschlag muss
1. |
bei Gruppenwahl von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Gruppenangehörigen, jedoch mindestens von zwei wahlberechtigten Gruppenangehörigen, |
2. |
bei gemeinsamer Wahl von mindestens einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten, jedoch mindestens von zwei Wahlberechtigten, |
unterzeichnet sein. 2In jedem Falle genügen bei Gruppenwahl die Unterschriften von 30 Gruppenangehörigen, bei gemeinsamer Wahl die Unterschriften von 30 Wahlberechtigten. 3Nach Einreichung des Wahlvorschlages kann eine darauf geleistete Unterschrift nicht mehr zurückgenommen werden; § 12 Abs. 4 bleibt unberührt.
(5) Jeder von einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eingereichte Wahlvorschlag muss von einer oder einem Beauftragten der Gewerkschaft unterzeichnet sein.
(6) 1Aus dem Wahlvorschlag soll zu ersehen sein, in welcher Reihenfolge die Beschäftigten, die den Wahlvorschlag unterzeichnet haben, zur Vertretung des Vorschlages gegenüber dem Wahlvorstand und zur Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstandes berechtigt sind (Listenvertreterinnen oder Listenvertreter). 2Fehlt eine Angabe hierüber, gilt diejenige oder derjenige als berechtigt, die oder der an erster Stelle unterzeichnet hat. 3Bei Wahlvorschlägen einer Gewerkschaft ist die oder der Beauftragte vertretungsberechtigt. 4Die Gewerkschaft kann auf dem Wahlvorschlag auch Beschäftigte benennen, die zur Vertretung berechtigt sind.
(7) 1Der Wahlvorschlag soll mit einem Kennwort versehen werden. 2Der Wahlvorschlag einer Gewerkschaft ist mit dem Namen der Gewerkschaft zu bezeichnen; daneben ist ein Kennwort zulässig.
(8) Ein Wahlvorschlag kann nur geändert werden, wenn die in § 9 bestimmte Frist noch nicht abgelaufen ist und alle Unterzeichnenden der Änderung zustimmen; § 12 Abs. 3 bleibt unberührt.