(1) 1Der Wahlvorstand macht unverzüglich in der gleichen Weise wie das Wahlausschreiben bekannt:[1] [Bis 17.08.2023: Der Wahlvorstand gibt unverzüglich durch zweiwöchigen Aushang an denselben Stellen wie das Wahlausschreiben bekannt:]

 

1.

die Namen der Gewählten,

 

2.

die Reihenfolge der Ersatzmitglieder,

 

3.

die Zahl der Wahlberechtigten,

 

4.

die Zahl der Wahlberechtigten, die gewählt haben,

 

5.

die Zahl der gültigen und der ungültigen Stimmzettel,

 

6.

die Verteilung der Stimmen auf die Wahlvorschläge oder auf die Bewerberinnen und Bewerber.

1Die Möglichkeit zur Kenntnisnahme des Aushangs (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und die elektronische Zugänglichkeit (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) müssen für die Dauer von zwei Wochen aufrechterhalten werden.[2]

 

(2)[3] 1Der Wahlvorstand übersendet der Dienststelle und den Gewerkschaften, die einen Wahlvorschlag eingereicht haben, das bekannt gemachte Wahlergebnis. 2Den übrigen in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist das Wahlergebnis nur auf Anforderung zu übersenden.

Bis 17.08.2023:

(2) 1Die Dienststelle sowie die Gewerkschaften, die einen Wahlvorschlag eingereicht haben, erhalten Abdrucke des bekannt gegebenen Wahlergebnisses. 2Den übrigen in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften sind die Abdrucke nur auf Anforderung zu übersenden

[1] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Personalvertretungen im Land Niedersachsen. Anzuwenden ab 18.08.2023.
[2] Angefügt durch Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Personalvertretungen im Land Niedersachsen. Anzuwenden ab 18.08.2023.
[3] Abs. 2 geändert durch Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Personalvertretungen im Land Niedersachsen. Anzuwenden ab 18.08.2023.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge