(1) 1Bei gemeinsamer Wahl werden die Summen der auf die einzelnen Vorschlagslisten entfallenen Stimmen nebeneinander gestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 usw. geteilt. 2§ 30 Abs. 1 Sätze 2 bis 5 gilt entsprechend. 3Die den Gruppen zustehenden Sitze werden in folgender Weise ermittelt:

Auf die Vorschlagslisten, die in der Reihenfolge der meisten auf sie entfallenen Stimmen geordnet werden, wird aus der nach § 7 Abs. 3 bis 5 bestimmten Zahl jeder Gruppe jeweils ein Sitz in der Reihenfolge der Gruppen der Beamtinnen und Beamten und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegebenenfalls mehrfach nacheinander zugeteilt, bis kein Sitz mehr vorhanden ist.

 

(2) Enthält eine Vorschlagsliste weniger Bewerberinnen oder Bewerber einer Gruppe, als dieser nach Höchstzahlen Sitze zustehen würden, so fallen die restlichen Sitze dieser Gruppe den Angehörigen derselben Gruppe auf den übrigen Vorschlagslisten in der Reihenfolge der nächsten Höchstzahlen zu.

 

(3) 1Sind innerhalb einer Gruppe Sitze für Frauen und Männer zu vergeben, werden sie entsprechend § 30 Abs. 3 zugeordnet. 2§ 30 Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend.

 

(4) 1Ersatzmitglieder sind die nicht gewählten Frauen und Männer der jeweiligen Gruppe jeder Vorschlagsliste in der Reihenfolge ihrer Benennung. 2§ 30 Abs. 7 Satz 2 gilt entsprechend.

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