§ 33 Voraussetzungen für Mehrheitswahl, Stimmzettel, Stimmabgabe

 

(1) 1Nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) ist zu wählen, wenn

 

1.

bei Gruppenwahl für eine Gruppe, der mehr als ein Sitz zusteht,

 

2.

bei gemeinsamer Wahl,

 

3.

bei der Wahl nur eines Mitgliedes in den Personalrat oder in eine Gruppenvertretung

nur ein gültiger Wahlvorschlag eingegangen ist. 2In diesen Fällen können die Wahlberechtigten nur solche Bewerberinnen oder Bewerber wählen, die in dem Wahlvorschlag aufgeführt sind.

 

(2) 1Auf dem Stimmzettel werden links die Namen der Bewerberinnen und rechts die Namen der Bewerber in der Reihenfolge des Wahlvorschlages unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, der Amts- oder Berufsbezeichnung, der Dienststelle und der Gruppenzugehörigkeit aufgeführt. 2Bei Wahlvorschlägen, die mit einem Kennwort oder einer Gewerkschaftsbezeichnung versehen sind, ist auch das Kennwort oder die Gewerkschaftsbezeichnung anzugeben. 3In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 sowie des § 10 Abs. 1 Satz 2 entfällt die Trennung nach Geschlechtern.

 

(3) 1Die Wahlberechtigten haben auf dem Stimmzettel die Namen der Bewerberinnen und Bewerber anzukreuzen oder in sonstiger Weise zweifelsfrei zu kennzeichnen, für die sie ihre Stimme abgeben wollen. 2Die Wahlberechtigten dürfen

 

1.

bei Gruppenwahl nicht mehr Namen ankreuzen oder kennzeichnen, als für die betreffende Gruppe Sitze zu besetzen sind. 2Dabei sind sie nicht an die Aufteilung der Sitze auf Frauen und Männer (§ 7 Abs. 6) gebunden. 3Das mehrfache Ankreuzen eines Namens (Kumulieren) ist nicht zulässig;

 

2.

bei gemeinsamer Wahl nicht mehr Namen ankreuzen oder kennzeichnen, als Personalratsmitglieder insgesamt zu wählen sind. 2Dabei sind sie nicht an die Aufteilung der Sitze auf Frauen und Männer (§ 7 Abs. 6) gebunden. 3Das mehrfache Ankreuzen eines Namens (Kumulieren) ist nicht zulässig;

 

3.

bei der Wahl nur eines Personalratsmitgliedes nur einen Namen ankreuzen oder kennzeichnen.

 

(4) Auf dem Stimmzettel ist deutlich zu vermerken, wie viele Namen die Wahlberechtigten höchstens ankreuzen oder kennzeichnen dürfen.

§ 34 Ermittlung der Gewählten bei Mehrheitswahl

 

(1) Bei Mehrheitswahl bleibt die Aufteilung der Sitze auf Frauen und Männer mit Ausnahme der Vergabe eines Minderheitensitzes unberücksichtigt.

 

(2) 1Bei Gruppenwahl sind die Bewerberinnen und Bewerber in der Reihenfolge der höchsten auf sie entfallenen Stimmenzahlen gewählt. 2Ist einer Gruppe, für die nur ein Wahlvorschlag eingegangen ist, ein Minderheitensitz (§ 7 Abs. 6 Satz 6) zugeordnet, so ist abweichend von Satz 1 die Bewerberin oder der Bewerber des in der Minderheit befindlichen Geschlechts gewählt, die oder der die höchste Stimmenzahl erhalten hat. 3Dies gilt entsprechend, wenn ein Minderheitensitz nicht zugeordnet worden ist und in der Dienststelle insgesamt das in der Minderheit befindliche Geschlecht nur wegen Absatz 1 keinen Sitz erhält. 4Liegen die Voraussetzungen des Satzes 3 bei mehreren Gruppen vor, so ist der Sitz für das in der Minderheit befindliche Geschlecht der Gruppe zuzuordnen, in der dieses Geschlecht in absoluten Zahlen am stärksten vertreten ist.

 

(3) 1Bei gemeinsamer Wahl werden die den einzelnen Gruppen zustehenden Sitze mit denjenigen Bewerberinnen und Bewerbern dieser Gruppen besetzt, auf die der Reihenfolge nach die höchsten Stimmenzahlen entfallen sind. 2Absatz 2 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend.

 

(4) Bei der Wahl nur eines Personalratsmitgliedes sowie nur einer Gruppenvertreterin oder eines Gruppenvertreters ist die Bewerberin oder der Bewerber gewählt, auf die oder den die höchste Stimmenzahl entfällt.

 

(5) Ersatzmitglieder sind

 

1.

bei Gruppenwahl die nicht gewählten Personen in der Reihenfolge der höchsten auf sie entfallenen Stimmenzahlen,

 

2.

bei gemeinsamer Wahl die nicht gewählten Personen der jeweiligen Gruppen in der Reihenfolge der höchsten auf sie entfallenen Stimmenzahlen,

 

3.

bei der Wahl nur eines Personalratsmitgliedes sowie nur einer Gruppenvertreterin oder eines Gruppenvertreters die nicht gewählten Personen in der Reihenfolge der höchsten auf sie entfallenen Stimmenzahlen,

 

4.

bei Zuordnung eines Minderheitensitzes die nicht gewählten Personen des in der Minderheit befindlichen Geschlechts in der Reihenfolge der höchsten auf sie entfallenden Stimmenzahlen.

 

(6) Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

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