(1) Der örtliche Wahlvorstand stellt[1] [Bis 17.08.2023: Die örtlichen Wahlvorstände stellen] fest:

 

1.

die Zahl der in der Dienststelle[2] [Bis 17.08.2023: den Dienststellen] in der Regel Beschäftigten, die für den Bezirkspersonalrat wahlberechtigt sind,

 

2.

den Anteil an Frauen und Männern an der nach Nummer 1 festgestellten Zahl,

 

3.

die Verteilung der nach Nummer 1 festgestellten Zahl auf die Gruppen (§ 5 Abs. 1 NPersVG), jeweils getrennt nach Frauen und Männern

und teilt[3] [Bis 17.08.2023: teilen] die festgestellten Zahlen dem Bezirkswahlvorstand unverzüglich schriftlich mit.

 

(2) 1Der örtliche Wahlvorstand stellt das Wählerverzeichnis auf und entscheidet über Einsprüche.[4] [Bis 17.08.2023: Die Aufstellung der Wählerverzeichnisse und die Entscheidung über Einsprüche ist Aufgabe der örtlichen Wahlvorstände. ] 2Er teilt[5] [Bis 17.08.2023: Sie teilen] dem Bezirkswahlvorstand die Zahl der für den Bezirkspersonalrat Wahlberechtigten, getrennt nach Gruppen und innerhalb der Gruppen getrennt nach Frauen und Männern, unverzüglich schriftlich mit.

[1] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Personalvertretungen im Land Niedersachsen. Anzuwenden ab 18.08.2023.
[2] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Personalvertretungen im Land Niedersachsen. Anzuwenden ab 18.08.2023.
[3] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Personalvertretungen im Land Niedersachsen. Anzuwenden ab 18.08.2023.
[4] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Personalvertretungen im Land Niedersachsen. Anzuwenden ab 18.08.2023.
[5] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Personalvertretungen im Land Niedersachsen. Anzuwenden ab 18.08.2023.

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