§§ 1 - 35 Erster Teil Wahl des Personalrats

§§ 1 - 28 Erster Abschnitt Gemeinsame Vorschriften über Vorbereitung und Durchführung der Wahl

§ 1 Wahlvorstand, Wahlhelferinnen, Wahlhelfer

 

(1) 1Der Wahlvorstand führt die Wahl des Personalrats durch. 2Er ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder Ersatzmitglieder anwesend sind. 3Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. 4Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

 

(2) Der Wahlvorstand kann Wahlberechtigte als Wahlhelferinnen oder Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bei der Durchführung der Stimmabgabe und bei der Stimmenzählung bestellen; dabei soll er die in der Dienststelle vertretenen Gruppen und Geschlechter angemessen berücksichtigen.

 

(3) Die Dienststelle hat den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

 

(4) 1Der Wahlvorstand macht[1] [Bis 17.08.2023: gibt] die Namen seiner Mitglieder und der Ersatzmitglieder rechtzeitig nach seiner Bestellung oder Wahl [Bis 17.08.2023: durch Aushang] [2] nach § 2 bis zum Abschluss der Stimmabgabe bekannt. 2Den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist auf Anforderung ein Abdruck dieser Bekanntmachung zu übersenden.

 

(5) Der Wahlvorstand soll dafür sorgen, dass ausländische Wahlberechtigte, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, vor Einleitung der Wahl über das Wahlverfahren, die Aufstellung des Wählerverzeichnisses, die Einreichung von Wahlvorschlägen, den Wahlvorgang und die Stimmabgabe in geeigneter Weise unterrichtet werden.

[1] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Personalvertretungen im Land Niedersachsen. Anzuwenden ab 18.08.2023.
[2] Gestrichen durch Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Personalvertretungen im Land Niedersachsen. Anzuwenden bis 17.08.2023.

§ 2 Bekanntmachungen des Wahlvorstandes

 

(1) 1Bekanntmachungen des Wahlvorstands aufgrund dieser Wahlordnung erfolgen

 

1.

durch Aushang des bekannt zu machenden Schriftstücks in der Dienststelle einschließlich ihrer räumlich getrennten Teile, ihrer Nebenstellen und ihrer nachgeordneten Stellen, denen Wahlberechtigte für die Wahl angehören, oder

 

2.

durch elektronisches Zugänglichmachen des bekannt zu machenden Schriftstücks mittels technischer Einrichtungen, die durch die Dienststelle zur dienstlichen Nutzung freigegeben sind.

2Die nach Satz 1 Nr. 2 zugänglich gemachten Inhalte sind gemäß dem aktuellen Stand der Technik vor unbefugten Veränderungen zu schützen. 3Eine Bekanntmachung ausschließlich nach Satz 1 Nr. 2 ist nur zulässig, wenn für alle Wahlberechtigten der technische Zugang zum Schriftstück eröffnet ist. 4Soll die Bekanntmachung nach Satz 1 Nr. 1 erfolgen und kann der Wahlvorstand den Aushang nicht selbst vornehmen, so veranlasst die Dienststelle diesen auf Ersuchen des Wahlvorstandes.

 

(2) Der Wahlvorstand bestimmt den Tag der Bekanntmachung.

 

(3) 1Der Wahlvorstand hat den Tag der Bekanntmachung bei einer Bekanntmachung durch Aushang auf dem Schriftstück und bei einer Bekanntmachung durch elektronisches Zugänglichmachen in dem elektronischen Dokument zu vermerken. 2Nach Ablauf des vorgeschriebenen Zeitraums seit der Bekanntmachung ist der letzte Tag des Aushangs und des elektronischen Zugänglichmachens entsprechend Satz 1 zu vermerken. 3Im Fall des Absatzes 1 Satz 4 hat die ersuchte Dienststelle dem Wahlvorstand den ersten Tag des Aushangs mitzuteilen und ihm das Schriftstück nach erfolgtem Aushang zurückzugeben.

[1] § 2 geändert durch Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Personalvertretungen im Land Niedersachsen. Anzuwenden ab 18.08.2023.

§ 3 Feststellung der Zahl und der Zusammensetzung der Beschäftigten

 

(1) Der Wahlvorstand stellt fest:

 

1.

die Zahl der in der Regel Beschäftigten, die in der Dienststelle wahlberechtigt sind (§ 4 Abs. 1 und 2, § 11 des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes — NPersVG[1] [Bis 17.08.2023: NPersVG] ),

 

2.

den Anteil an Frauen und Männern an der nach Nummer 1 festgestellten Zahl (§ 15 Abs. 1 NPersVG),

 

3.

die Verteilung der nach Nummer 1 festgestellten Zahl auf die Gruppen (§ 5 Abs. 1 NPersVG), jeweils getrennt nach Frauen und Männern (§ 15 Abs. 1 NPersVG).

 

(2) 1Für die Feststellung nach Absatz 1 ist der Bestand der Wahlberechtigten und seine Aufteilung auf Frauen und Männer sowie auf die einzelnen Gruppen zu ermitteln, der nach den in der Dienststelle am Tag des Erlasses des Wahlausschreibens bestehenden tatsächlichen Verhältnissen und sonstigen vorhandenen Unterlagen verlässlich vorhersehbar ist und voraussichtlich für den überwiegenden Teil der regelmäßigen Amtszeit des Personalrats bestehen wird. 2Das gilt auch bei unbesetzten Dienstposten oder Arbeitsplätzen; im Zweifel ist die Verteilung auf Frauen und Männer und auf die einzelnen Gruppen entsprechend den am Tag des Erlasses des Wahlausschreibens bestehenden Anteilen vorzunehmen.

[1] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Personalvertretungen im Land Niedersachsen. Anzuwenden ab 18.08.2023.

§ 4 Wählerverzeichnis

 

(1) 1Der Wahlvorstand stellt ein Verzeichnis der Wahlberechtigten (Wählerverzeichnis) auf, getrennt nach den in der Dienststelle vertretenen Gruppen. 2In das Wählerverzeichnis sind der Nachname und der Vorname au...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge