(1) 1Sind in einer Dienststelle bei einer Gruppe in der Regel nicht mehr als fünf Beschäftigte für die Wahl des Bezirkspersonalrats wahlberechtigt, so können diese ihre Stimmen zu dieser Wahl nur durch Briefwahl beim Bezirkswahlvorstand abgeben. 2Der örtliche Wahlvorstand hat die Beschäftigten darauf hinzuweisen und ihnen die Wahlpapiere zu übergeben.

 

(2) 1Der örtliche Wahlvorstand vermerkt die Aushändigung oder Versendung der Wahlpapiere jeweils im Wählerverzeichnis und setzt den Bezirkswahlvorstand hiervon in Kenntnis. 2Dieser erstellt auf Grund der Mitteilungen ein besonderes Wählerverzeichnis.

 

(3) 1§ 20 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Wahlumschläge in die für die entsprechende Gruppe in einer Dienststelle aufgestellte Wahlurne zu legen und die Stimmen mit den in dieser Dienststelle abgegebenen Stimmen gemeinsam auszuzählen sind. 2Das nach Absatz 2 Satz 2 vom Bezirkswahlvorstand erstellte besondere Wählerverzeichnis ist mit dem Wählerverzeichnis zu verbinden, das der für die Stimmenauszählung zuständige örtliche Wahlvorstand führt.

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