(1) 1Gehören in einer Dienststelle einer Gruppe in der Regel nicht mehr als fünf wahlberechtigte Beschäftigte an, so können diese ihre Stimme zur Wahl des Bezirkspersonalrats nur schriftlich beim Bezirkswahlvorstand abgeben. 2Der örtliche Wahlvorstand hat die Wahlpapiere (§ 17 Abs. 1) von Amts wegen auszuhändigen oder zu übersenden.

 

(2) 1Der örtliche Wahlvorstand vermerkt die Aushändigung oder Übersendung der Wahlpapiere jeweils im Wählerverzeichnis und teilt dies dem Bezirkswahlvorstand mit, der daraufhin ein besonderes Wählerverzeichnis aufstellt. 2§ 17 Abs. 1 und 2 Satz[1] [Bis 31.10.2019: Sätze] 1 und 2 sowie § 18 finden entsprechende Anwendung.

[1] Geändert durch Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.11.2019.

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