(1) Werden im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der regelmäßigen Wahlen 2021 Sitzungen des Wahlvorstands, die als nichtöffentliche Sitzungen abgehalten werden können, als solche abgehalten, gelten die Mitglieder als in der Sitzung anwesend im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2, wenn

 

1.

sie mittels in der Dienststelle verfügbarer und nach den allgemeinen Regelungen der Dienststelle zur dienstlichen Nutzung freigegebener audiovisueller Einrichtungen zur Sitzung zugeschalten sind und

 

2.

kein Mitglied der Sitzungsteilnahme mittels audiovisueller Zuschaltung rechtzeitig vor Beginn der Sitzung widerspricht.

1Abweichend von § 1 Abs. 3 Satz 2 genügt für die Niederschriften dieser Sitzungen, dass ein Mitglied des Wahlvorstandes die Niederschrift unterzeichnet und die übrigen Mitglieder ihre Zustimmung zur Niederschrift auf einem dauerhaften Datenträger erklären. 2Die jeweilige Zustimmung ist gemeinsam mit der Niederschrift zu Dokumentationszwecken aufzubewahren.

 

(2) § 17 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

 

1.

Abweichend von § 17 Abs. 1 Satz 1 sind den Beschäftigten die Unterlagen für die schriftliche Stimmabgabe unabhängig vom Vorliegen eines Verhinderungsgrundes auf Verlangen auszuhändigen oder zu übersenden; zusätzlich zu den in § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 vorgesehenen Unterlagen ist jedem Briefwähler eine vorgedruckte, vom Wähler abzugebende Erklärung, in der dieser gegenüber dem Wahlvorstand versichert, dass er den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat, oder, soweit unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 erforderlich, durch eine Person seines Vertrauens hat kennzeichnen lassen, auszuhändigen oder zu übersenden.

 

2.

2Abweichend von § 17 Abs. 2 Satz 1 gibt der Wähler seine Stimme in der Weise ab,

 

a)

dass er den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet, in den Wahlumschlag legt und den Wahlumschlag verschließt,

 

b)

dass er die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Ortes und des Datums unterschreibt und

 

c)

dass er den verschlossenen Wahlumschlag, in den der Stimmzettel gelegt ist (Buchst. a), zusammen mit der unterschriebenen Erklärung (Buchst. b) in dem Freiumschlag verschließt und diesen so rechtzeitig an den Wahlvorstand absendet oder übergibt, dass er vor Abschluss der Stimmabgabe vorliegt.

 

(3) 1Abweichend von § 18 Abs. 1 entnimmt der Wahlvorstand den Freiumschlägen neben den Wahlumschlägen die vorgedruckten Erklärungen nach Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2. 2Ist die schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt (Abs. 2 Nr. 2), legt der Wahlvorstand den Wahlumschlag nach dem Vermerk der Stimmabgabe im Wählerverzeichnis in die Wahlurne.

 

(4) 1Die Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe durch den örtlichen Wahlvorstand ist neben den in § 19 Abs. 1 und 2 genannten Fällen für alle wahlberechtigten Beschäftigten zulässig, wenn zum Zeitpunkt der Wahl die Möglichkeit der Stimmabgabe in der Dienststelle aufgrund des Infektionsgeschehens anlässlich der Corona-Pandemie voraussichtlich nicht sichergestellt werden kann. 2Die Anordnung nach Satz 1 ist mit Erlass des Wahlausschreibens entsprechend § 6 Abs. 2 Buchst. q und § 38 Abs. 2 Buchst. f bekanntzugeben. 3§ 19 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.

 

(5) 1Unter den Voraussetzungen des Abs. 4 kann durch den örtlichen Wahlvorstand nachträglich die schriftliche Stimmabgabe angeordnet werden, wenn zunächst persönliche Stimmabgabe vorgesehen war. 2Bereits bekanntgegebene Wahlausschreiben sind entsprechend zu ergänzen.

 

(6) Die Regelungen der Abs. 1 bis 5 gelten auch für Neuwahlen auf Grund der Art. 27, 27a und 28 BayPVG sowie für Wiederholungs- und Teilwiederholungswahlen, soweit die Wahlhandlung vor dem 1. August 2023 stattfindet.

[1] § 56a eingefügt durch Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz. Anzuwenden ab 01.12.2020.

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