(1) 1Ist nach Ablauf der in § 7 Abs. 2 und § 10 Abs. 5 Buchstaben a und b genannten Frist bei Gruppenwahl nicht für jede Gruppe ein gültiger Wahlvorschlag, bei gemeinsamer Wahl überhaupt kein gültiger Wahlvorschlag eingegangen, so gibt der Wahlvorstand dies sofort durch Aushang an den gleichen Stellen, an denen das Wahlausschreiben ausgehängt ist, bekannt. 2Gleichzeitig fordert er zur Einreichung von Wahlvorschlägen innerhalb einer Nachfrist von sechs Kalendertagen auf.

 

(2) 1Im Falle der Gruppenwahl weist der Wahlvorstand in der Bekanntmachung darauf hin, dass[1] [Bis 14.11.2019: daß] eine Gruppe keine Vertreter in den Personalrat wählen kann, wenn auch innerhalb der Nachfrist für sie kein gültiger Wahlvorschlag eingeht. 2Im Falle gemeinsamer Wahl weist der Wahlvorstand darauf hin, dass[2] [Bis 14.11.2019: daß] der Personalrat nicht gewählt werden kann, wenn auch innerhalb der Nachfrist kein gültiger Wahlvorschlag eingeht.

 

(3) Gehen auch innerhalb der Nachfrist gültige Wahlvorschläge nicht ein, so gibt der Wahlvorstand sofort bekannt

 

a)

bei Gruppenwahl, für welche Gruppe oder für welche Gruppen keine Vertreter gewählt werden können,

 

b)

bei gemeinsamer Wahl, dass[3] [Bis 14.11.2019: daß] diese Wahl nicht stattfinden kann.

[1] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Bremischen Personalvertretungsgesetz. Anzuwenden ab 15.11.2019.
[2] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Bremischen Personalvertretungsgesetz. Anzuwenden ab 15.11.2019.
[3] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Bremischen Personalvertretungsgesetz. Anzuwenden ab 15.11.2019.

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