(1) Ist nach Ablauf der in § 7 und § 10 Absatz 5 Satz 1 genannten Fristen bei

 

1.

Gruppenwahl nicht für jede Gruppe ein gültiger Wahlvorschlag,

 

2.

gemeinsamer Wahl kein gültiger Wahlvorschlag

eingereicht worden, gibt der Wahlvorstand dies unverzüglich in der gleichen Weise wie das Wahlausschreiben bekannt (§ 6 Absatz 3) und fordert zur Einreichung von Wahlvorschlägen innerhalb einer Nachfrist von einer Woche auf.

 

(2) Der Wahlvorstand weist bei der Bekanntgabe darauf hin, dass bei

 

1.

Gruppenwahl eine Gruppe keine Vertreterinnen und [1]Vertreter in den Personalrat wählen,

 

2.

gemeinsamer Wahl der Personalrat nicht gewählt werden

kann, wenn auch innerhalb der Nachfrist kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wird.

 

(3) Werden auch innerhalb der Nachfrist gültige Wahlvorschläge nicht eingereicht, gibt der Wahlvorstand unverzüglich in der gleichen Weise wie das Wahlausschreiben bekannt (§ 6 Absatz 3) bei

 

1.

Gruppenwahl, für welche Gruppe keine Vertreterinnen und [2]Vertreter gewählt werden können,

 

2.

gemeinsamer Wahl, dass die Wahl nicht stattfinden kann und das Amt des Wahlvorstands erloschen ist.

[1] Eingefügt durch Dritte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Hamburgischen Personalvertretungsgesetz. Anzuwenden ab 19.11.2014.
[2] Eingefügt durch Dritte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Hamburgischen Personalvertretungsgesetz. Anzuwenden ab 19.11.2014.

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