(1) Unverzüglich, spätestens am dritten Kalendertage nach Beendigung der Stimmabgabe stellt der Wahlvorstand das Wahlergebnis fest.
(2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Wahlvorstand die Stimmzettel den Wahlumschlägen und prüft ihre Gültigkeit.
(3) Der Wahlvorstand zählt
a) |
im Falle der Verhältniswahl die auf jede Vorschlagsliste, |
b) |
im Falle der Mehrheitswahl die auf jeden einzelnen Bewerber |
entfallenen gültigen Stimmzettel zusammen.
(4) Stimmzettel, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlvorstand beschließt, weil sie zu Zweifeln Anlass[1] [Bis 14.11.2019: Anlaß] geben, sind mit fortlaufender Nummer zu versehen und von den übrigen Stimmzetteln gesondert bei den Wahlunterlagen aufzubewahren.
(5) Die Sitzung, in der das Wahlergebnis festgestellt wird, muss[2] [Bis 14.11.2019: muß] den Bediensteten zugänglich sein.
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