1Der Gesamtwahlvorstand leitet die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter. 2Die Durchführung der Wahl in den einzelnen Dienststellen übernehmen die Wahlvorstände für die Wahl der örtlichen Jugend- und Auszubildendenvertreter im Auftrag und nach den Richtlinien des Gesamtwahlvorstandes. 3In Dienststellen, in denen keine Wahl örtlicher Jugend- und Auszubildendenvertreter stattfindet, übernimmt der örtliche Wahlvorstand für die Personalratswahlen diese Aufgaben. 4Im Übrigen gilt § 30 entsprechend.

[1] § 30a eingefügt durch Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Bremischen Personalvertretungsgesetz. Anzuwenden ab 15.11.2019.

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