(1) 1Der Wahlvorstand versieht die Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihres Eingangs, bei Gruppenwahl nach Gruppen getrennt, mit Ordnungsnummern (Vorschlag 1 usw.). 2Vorzeitig eingegangene Wahlvorschläge gelten als mit Beginn der Einreichungsfrist eingegangen. 3Ist ein Wahlvorschlag berichtigt worden, ist der Zeitpunkt des Eingangs des berichtigten Wahlvorschlags maßgebend. 4Sind mehrere Wahlvorschläge gleichzeitig eingegangen, entscheidet das von der oder dem[1] [Bis 18.11.2014: vom] Vorsitzenden des Wahlvorstands zu ziehende Los über die Reihenfolge.

 

(2) 1Der Wahlvorstand bezeichnet die Wahlvorschläge mit den Familien- und Vornamen bei

 

1.

Gruppenwahl der an erster und zweiter Stelle,

 

2.

gemeinsamer Wahl der für die Gruppen an erster Stelle

benannten Bewerberinnen und [2]Bewerber. 2Bei Wahlvorschlägen, die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben.

[1] Geändert durch Dritte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Hamburgischen Personalvertretungsgesetz. Anzuwenden ab 19.11.2014.
[2] Eingefügt durch Dritte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Hamburgischen Personalvertretungsgesetz. Anzuwenden ab 19.11.2014.

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