(1) Die Niederschrift über das Wahlergebnis muss enthalten
1. |
bei
insgesamt abgegebenen und abgegebenen gültigen Stimmen, |
2. |
die Zahl der ungültigen Stimmen, |
3. |
die für die Gültigkeit oder Ungültigkeit zweifelhafter Stimmen maßgebenden Gründe, |
5. |
die Namen der gewählten Bewerberinnen oder [2]Bewerber, |
6. |
die Reihenfolge der Ersatzmitglieder. |
(2) Besondere Vorkommnisse bei der Wahlhandlung oder der Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Niederschrift zu vermerken.
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