1Der Wahlvorstand gibt in der gleichen Weise wie das Wahlausschreiben bekannt (§ 6 Absatz 3)

 

1.

die Familien- und Vornamen der als Mitglieder des Personalrats gewählten Bewerberinnen oder [1]Bewerber,

 

2.

die Reihenfolge der Ersatzmitglieder,

 

3.

die Zahl der Wahlberechtigten,

 

4.

die Zahl der Wählerinnen oder [2]Wähler,

 

5.

die Zahl der gültigen Stimmen,

 

6.

die Zahl der ungültigen Stimmen.

2Der Aushang dauert mindestens zwei Wochen.

[1] Eingefügt durch Dritte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Hamburgischen Personalvertretungsgesetz. Anzuwenden ab 19.11.2014.
[2] Eingefügt durch Dritte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Hamburgischen Personalvertretungsgesetz. Anzuwenden ab 19.11.2014.

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