§§ 24 - 26 a) Wahlverfahren bei mehreren Wahlvorschlägen (Verhältniswahl)
§ 24 Voraussetzungen, Stimmzettel, Stimmabgabe
(1) 1Nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) ist zu wählen, wenn bei
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Gruppenwahl für die betreffende Gruppe, |
mehrere gültige Wahlvorschläge eingereicht worden sind. 2In diesen Fällen kann jede Wählerin und jeder Wähler ihre oder seine Stimme nur für den gesamten Wahlvorschlag (Vorschlagsliste) abgeben. [Bis 18.11.2014: 2In diesen Fällen kann jeder Wähler seine Stimme nur für den gesamten Wahlvorschlag (Vorschlagsliste) abgeben.]
(2) 1Auf dem Stimmzettel sind die Vorschlagslisten in der Reihenfolge der Ordnungsnummern mit den Familien- und Vornamen, den Beschäftigungsstellen und der Gruppenangehörigkeit bei
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Gruppenwahl der an erster und zweiter Stelle, |
2. |
gemeinsamer Wahl der für die Gruppen an erster Stelle |
benannten Bewerberinnen und Bewerber untereinander aufzuführen. 2Bei Vorschlagslisten, die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben. 3Der Stimmzettel soll einen Hinweis enthalten, dass jede Wählerin und jeder Wähler nur eine Stimme hat. 4Weitere Angaben auf dem Stimmzettel sind nicht zulässig.
(3) Die Wählerin oder der Wähler hat auf dem Stimmzettel die Vorschlagsliste anzukreuzen oder in sonstiger Weise eindeutig zu kennzeichnen, für die sie oder er ihre oder seine Stimme abgeben will.
(3) Der Wähler hat auf dem Stimmzettel die Vorschlagsliste anzukreuzen oder in sonstiger Weise eindeutig zu kennzeichnen, für die er seine Stimme abgeben will.
§ 25 Ermittlung der gewählten Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppen bei Gruppenwahl
(1) 1Bei Gruppenwahl werden die Summen der auf die einzelnen Vorschlagslisten jeder Gruppe entfallenen Stimmen nebeneinander gestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 usw. geteilt. 2Auf die jeweils höchste Teilzahl (Höchstzahl) wird so lange ein Sitz zugeteilt, bis alle der Gruppe zustehenden Sitze verteilt sind. 3Ist bei gleichen Höchstzahlen nur noch ein Sitz oder sind bei drei gleichen Höchstzahlen nur noch zwei Sitze zuzuteilen, entscheidet das von der oder dem [Bis 18.11.2014: vom] Vorsitzenden des Wahlvorstands zu ziehende Los.
(2) Enthält eine Vorschlagsliste weniger Bewerberinnen und Bewerber als ihr nach den Höchstzahlen Sitze zustehen würden, fallen die überschüssigen Sitze den anderen Vorschlagslisten in der Reihenfolge der nächsten Höchstzahlen zu.
(3) Innerhalb der Vorschlagslisten werden die Sitze auf die Bewerberinnen und Bewerber in der Reihenfolge ihrer Benennung verteilt.
(4) Ersatzmitglieder sind die nicht gewählten Bewerberinnen und Bewerber jeder Vorschlagsliste in der Reihenfolge ihrer Benennung.
§ 26 Ermittlung der gewählten Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppen bei gemeinsamer Wahl
(1) 1Bei gemeinsamer Wahl werden die Summen der auf die einzelnen Vorschlagslisten entfallenen Stimmen nebeneinander gestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 usw. geteilt. 2Die jeder Gruppe zustehenden Sitze werden getrennt, jedoch unter Verwendung derselben Teilzahlen, ermittelt. 3§ 25 Absatz 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Enthält eine Vorschlagsliste weniger Bewerberinnen und Bewerber einer Gruppe als ihr nach den Höchstzahlen Sitze zustehen würden, fallen die überschüssigen Sitze dieser Gruppe den Angehörigen derselben Gruppe auf den anderen Vorschlagslisten in der Reihenfolge der nächsten Höchstzahlen zu.
(3) Innerhalb der Vorschlagslisten werden die den einzelnen Gruppen zustehenden Sitze auf ihre Bewerberinnen und Bewerber in der Reihenfolge ihrer Benennung verteilt.
(4) Ersatzmitglieder sind die nicht gewählten Bewerberinnen und Bewerber derselben Gruppe jeder Vorschlagsliste in der Reihenfolge ihrer Benennung.