(1) 1Bei Gruppenwahl werden die Summen der auf die einzelnen Vorschlagslisten jeder Gruppe entfallenen Stimmen nebeneinander gestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 usw. geteilt. 2Auf die jeweils höchste Teilzahl (Höchstzahl) wird so lange ein Sitz zugeteilt, bis alle der Gruppe zustehenden Sitze verteilt sind. 3Ist bei gleichen Höchstzahlen nur noch ein Sitz oder sind bei drei gleichen Höchstzahlen nur noch zwei Sitze zuzuteilen, entscheidet das von der oder dem[2] [Bis 18.11.2014: vom] Vorsitzenden des Wahlvorstands zu ziehende Los.

 

(2) Enthält eine Vorschlagsliste weniger Bewerberinnen und [3]Bewerber als ihr nach den Höchstzahlen Sitze zustehen würden, fallen die überschüssigen Sitze den anderen Vorschlagslisten in der Reihenfolge der nächsten Höchstzahlen zu.

 

(3) Innerhalb der Vorschlagslisten werden die Sitze auf die Bewerberinnen und [4]Bewerber in der Reihenfolge ihrer Benennung verteilt.

 

(4) Ersatzmitglieder sind die nicht gewählten Bewerberinnen und [5]Bewerber jeder Vorschlagsliste in der Reihenfolge ihrer Benennung.

[1] Eingefügt durch Dritte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Hamburgischen Personalvertretungsgesetz. Anzuwenden ab 19.11.2014.
[2] Geändert durch Dritte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Hamburgischen Personalvertretungsgesetz. Anzuwenden ab 19.11.2014.
[3] Eingefügt durch Dritte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Hamburgischen Personalvertretungsgesetz. Anzuwenden ab 19.11.2014.
[4] Eingefügt durch Dritte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Hamburgischen Personalvertretungsgesetz. Anzuwenden ab 19.11.2014.
[5] Eingefügt durch Dritte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Hamburgischen Personalvertretungsgesetz. Anzuwenden ab 19.11.2014.

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