(1) 1Der Wahlvorstand vermerkt auf den Wahlvorschlägen den Tag und die Uhrzeit des Eingangs. 2Im Falle des Abs. 5 ist auch der Zeitpunkt des Eingangs des berichtigten Wahlvorschlags zu vermerken. 3Nach Ablauf der Frist nach § 7 Abs. 2 beschließt der Wahlvorstand über Zulassung oder Zurückweisung der Wahlvorschläge.
(2) Wahlvorschläge, die ungültig sind, weil sie bei der Einreichung nicht die erforderlichen Unterschriften (§ 8 Abs. 3) aufweisen oder weil sie nicht fristgerecht eingereicht worden sind, gibt der Wahlvorstand unverzüglich nach Eingang unter Angabe der Gründe zurück.
(3) Der Wahlvorstand hat einen Bewerber, der entgegen § 16 Abs. 6 des Gesetzes mit seiner schriftlichen Zustimmung auf mehreren Wahlvorschlägen benannt ist, von sämtlichen Wahlvorschlägen zu streichen.
(4) 1Der Wahlvorstand hat einen vorschlagsberechtigten Beschäftigten (§ 8 Abs. 3), der mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet hat, aufzufordern, innerhalb von drei Arbeitstagen zu erklären, welche Unterschrift er aufrechterhält. 2Gibt der Beschäftigte diese Erklärung nicht fristgerecht ab, so sind seine Unterschriften auf allen Wahlvorschlägen ungültig.
(5) 1Wahlvorschläge, die den Erfordernissen des § 8 Abs. 1 und des § 16 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes nicht entsprechen, hat der Wahlvorstand mit der Aufforderung zurückzugeben, die Mängel innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen zu beseitigen. 2Ist aus der Sicht der Unterzeichner des Wahlvorschlags eine Beseitigung nicht möglich, so haben sie die dafür maßgebenden Gründe schriftlich darzulegen. 3Wird innerhalb der gesetzten Frist weder der Aufforderung nach Satz 1 entsprochen noch eine schriftliche Begründung für das Abweichen von § 8 Abs. 1 und des § 16 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes vorgelegt, so sind diese Wahlvorschläge ungültig.
(6) 1Wahlvorschläge, die
1. |
den Erfordernissen des § 8 Abs. 2 nicht entsprechen, |
2. |
ohne die schriftliche Zustimmung der Bewerber eingereicht sind, |
3. |
infolge von Streichungen nach Abs. 4 nicht mehr die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen, |
hat der Wahlvorstand mit der Aufforderung zurückzugeben, die Mängel innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen zu beseitigen. 2Werden die Mängel nicht fristgerecht beseitigt, sind diese Wahlvorschläge ungültig; fehlen nur für einzelne Bewerber die nach § 8 Abs. 2 erforderlichen Angaben oder die schriftliche Zustimmungserklärung, so sind sie aus den Wahlvorschlägen zu streichen.