(1) 1Der Wahlvorstand führt die Wahl des Personalrats durch. 2Er kann Wahlberechtigte[1] [Bis 26.11.2015: wahlberechtigte Beschäftigte] seiner Dienststelle als Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bei der Durchführung der Stimmabgabe und bei der Stimmenzählung bestellen. 3§ 21 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Gesetzes gilt auch für die Tätigkeit der Wahlhelfer.

 

(2) 1Die Dienststelle hat den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und, wenn erforderlich, zu ergänzen sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 2Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl hat die Dienststelle die erforderlichen Räume und den Geschäftsbedarf zur Verfügung zu stellen.

 

(3) Der Wahlvorstand gibt die Namen seiner Mitglieder und gegebenenfalls der Ersatzmitglieder unverzüglich nach seiner Bestellung, Wahl oder Einsetzung und den letzten Tag der in § 4 Abs. 1 Satz 1 bestimmten Frist in der Dienststelle und in den Nebenstellen und Teilen der Dienststelle durch Aushang bis zum Abschluß der Stimmabgabe bekannt.

 

(4) 1Wird bei Entscheidungen des Wahlvorstandes keine Mehrheit erzielt, so gibt die Stimme des Wahlvorsitzenden den Ausschlag. 2Soweit nach dieser Verordnung das Los entscheidet, wird es vom Wahlvorsitzenden gezogen.

 

(5) Der Wahlvorstand soll dafür sorgen, daß ausländische Beschäftigte rechtzeitig über das Wahlverfahren, die Aufstellung des Wählerverzeichnisses und der Vorschlagslisten, den Wahlvorgang und die Stimmabgabe in geeigneter Weise, wenn nötig, in ihrer Muttersprache, unterrichtet werden.

[1] Geändert durch Zwölfte Verordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung befristeter Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 27.11.2015.

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