(1) Nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) ist zu wählen, wenn

 

1.

bei Gruppenwahl nur ein Vertreter,

 

2.

bei gemeinsamer Wahl nur ein Personalratsmitgliedzu wählen ist.

 

(2) In den Stimmzettel werden die Bewerber aus den Wahlvorschlägen in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts- oder Berufsbezeichnung übernommen.

 

(3) Der Wähler hat auf dem Stimmzettel den Namen des männlichen oder weiblichen Bewerbers anzukreuzen oder sonst zweifelsfrei zu kennzeichnen, für den er seine Stimme abgeben will.

 

(4) 1Gewählt ist der männliche oder weibliche Bewerber, der die meisten Stimmen erhalten hat. 2Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

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