(1) 1Der Bezirkswahlvorstand leitet die Wahl des Bezirkspersonalrats. 2Die Durchführung der Wahl in den einzelnen Dienststellen übernehmen die örtlichen Wahlvorstände im Auftrag und nach Richtlinien des Bezirkswahlvorstandes.

 

(2) Der örtliche Wahlvorstand gibt die Namen der Mitglieder des Bezirkswahlvorstandes und gegebenenfalls der Ersatzmitglieder, die dienstliche Anschrift seines Vorsitzenden und den letzten Tag der in § 4 Abs. 1 Satz 1 bestimmten Frist in der Dienststelle und in den Nebenstellen und Teilen der Dienststelle durch Aushang bis zum Abschluß der Stimmabgabe bekannt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge