(1) Der Bezirkswahlvorstand ermittelt die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Bezirkspersonalrats (§ 50 Abs. 3 des Gesetzes) und die Verteilung der Sitze auf die Gruppen sowie innerhalb der Gruppen auf die Geschlechter.

 

(2) Ist eine abweichende Verteilung der Mitglieder des Bezirkspersonalrats auf die Gruppen nicht beschlossen worden und entfallen bei der Verteilung der Sitze nach § 5 Abs. 2 auf eine Gruppe weniger Sitze, als ihr nach § 50 Abs. 6 des Gesetzes mindestens zustehen, so erhält sie die in § 50 Abs. 6 des Gesetzes vorgeschriebene Zahl von Sitzen.

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