(1) Das Wahlergebnis wird vom Wahlvorstand nach Beendigung der Wahlhandlung und nach Einwurf der in § 23 Absatz 6 genannten Stimmzettelumschläge in die Wahlurnen unverzüglich ermittelt. Wenn besondere Gründe es erfordern, kann der Wahlvorstand die Ermittlung des Wahlergebnisses unterbrechen; dabei sind die Wahlunterlagen unter Verschluss zu nehmen.

 

(2) Vor dem Öffnen der Wahlurne werden alle nicht benützten Stimmzettelumschläge und Stimmzettel vom Wahltisch entfernt. Sodann werden die Stimmzettelumschläge der Wahlurne entnommen und ungeöffnet gezählt. Zugleich wird die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis festgestellt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, so ist dies in der Wahlniederschrift anzugeben und soweit möglich zu erläutern.

 

(3) Nach der Zählung der Stimmzettelumschläge und der Abstimmungsvermerke entnimmt der Wahlvorstand die Stimmzettel den Stimmzettelumschlägen und prüft ihre Gültigkeit.

 

(4) Der Wahlvorstand stellt die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmzettel und der gültigen und ungültigen Stimmen fest.

 

(5) Über Stimmzettel und Stimmen, die zu Zweifeln über ihre Gültigkeit Anlass geben, beschließt der Wahlvorstand. Stimmzettelumschläge und Stimmzettel, über die der Wahlvorstand Beschluss fassen musste, sind der Wahlniederschrift (§ 29) anzuschließen. Dies gilt auch für Stimmzettel, auf denen einzelne Stimmen für ungültig erklärt werden.

 

(6) Die Sitzung, in der das Wahlergebnis festgestellt wird, muss den Beschäftigten zugänglich sein.

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