(1) Einem wahlberechtigten Beschäftigten, der im Wählerverzeichnis eingetragen ist, hat der Wahlvorstand auf Antrag

 

1.

die Stimmzettel und den Stimmzettelumschlag,

 

2.

eine vorgedruckte, vom Wähler abzugebende Erklärung, in der dieser gegenüber dem Wahlvorstand versichert, dass er den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat oder, soweit unter den Voraussetzungen des § 22 Absatz 2 erforderlich, durch eine Person seines Vertrauens hat kennzeichnen lassen, sowie

 

3.

einen Wahlbriefumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstands und als Absender den Namen und die Anschrift des wahlberechtigten Beschäftigten sowie den Vermerk "Briefwahl" trägt,

auszuhändigen oder zu übersenden. Auf Antrag ist auch ein Abdruck des Wahlausschreibens (§ 9) und der etwa ergangenen Ergänzungen und Berichtigungen (§ 9 Absatz 5, § 16 Absatz 4) auszuhändigen oder zu übersenden. Der Wahlbriefumschlag ist so zu gestalten, dass er für den Beschäftigten kostenfrei durch die Post befördert werden kann. Der Wahlvorstand soll dem Wähler ferner ein Merkblatt über die Art und Weise der Briefwahl (Absatz 2) aushändigen oder übersenden. Der Wahlvorstand hat die Aushändigung oder Übersendung im Wählerverzeichnis zu vermerken.

 

(2) Im Falle der Briefwahl gibt der Wähler seine Stimme in der Weise ab, dass er im verschlossenen Wahlbriefumschlag den unverschlossenen Stimmzettelumschlag, der den gemäß § 20 Absatz 3 ausgefüllten Stimmzettel enthält, sowie die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannte, mit Datum und Unterschrift des Wählers versehene Erklärung so rechtzeitig durch die Post an den Wahlvorstand absendet oder dem Vorsitzenden des Wahlvorstands oder im Falle seiner Verhinderung einem von ihm bestimmten Mitglied des Wahlvorstands übergibt, dass er bei diesem spätestens bei Ablauf der für die Wahlhandlung festgesetzten Zeit vorliegt. Der Wähler kann, soweit unter den Voraussetzungen des § 22 Absatz 2 erforderlich, die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten durch eine Person seines Vertrauens verrichten lassen.

 

(3) Der Wahlvorstand hat die eingegangenen Wahlbriefe bis zum Wahltag ungeöffnet unter Verschluss zu halten. Unmittelbar vor[1] [Bis 28.07.2023: Vor] Abschluss der Wahlhandlung prüft er die eingegangenen Wahlbriefe. Dabei darf der Stimmzettelumschlag nicht geöffnet werden. Ein Wahlbrief ist zurückzuweisen, wenn

 

1.

er nicht bis zum Ablauf der für die Durchführung der Wahlhandlung festgelegten Zeit eingegangen ist,

 

2.

er unverschlossen eingegangen ist,

 

3.

der Stimmzettelumschlag als nichtamtlich erkennbar, mit einem Kennzeichen versehen ist oder einen von außen wahrnehmbaren Gegenstand enthält,

 

4.

der Stimmzettelumschlag im Wahlbrief verschlossen ist,

 

5.

der Stimmzettel nicht in einen Stimmzettelumschlag gelegt ist,

 

6.

die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannte vorgedruckte Erklärung nicht vorliegt oder unvollständig ist.

 

(4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 4 liegt eine Stimmabgabe nicht vor.

 

(5) Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind samt ihrem Inhalt auszusondern und im Falle des Absatzes 3 Satz 4 Nummer 1 ungeöffnet, im Übrigen ohne Öffnung des Stimmzettelumschlags samt ihrem Inhalt verpackt und versiegelt als Anlagen der Wahlniederschrift beizufügen. Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind einen Monat nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses, im Falle des Absatzes 3 Satz 4 Nummer 1 ungeöffnet, im Übrigen ohne Öffnung des Stimmzettelumschlags zu vernichten. Ist die Wahl angefochten, so sind sie einen Monat nach rechtskräftigem Abschluss des Wahlanfechtungsverfahrens zu vernichten.

 

(6) Nach der Prüfung eines jeden Wahlbriefs wirft, wenn der Wahlbrief nicht zurückgewiesen werden musste, der Vorsitzende des Wahlvorstands oder das von ihm beauftragte Mitglied des Wahlvorstands den Stimmzettelumschlag nach Vermerk der Stimmabgabe im Wählerverzeichnis ungeöffnet in die Wahlurne.

[1] Geändert durch Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz. Anzuwenden ab 29.07.2023.

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