(1) Kommt der Personalrat einer Dienststelle seiner Verpflichtung, einen örtlichen Wahlvorstand zu bestellen (§ 55 Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes), nach Aufforderung durch den Bezirkswahlvorstand nicht unverzüglich nach, so hat auf Antrag des Bezirkswahlvorstands der Leiter der Dienststelle den örtlichen Wahlvorstand zu bestellen.
(2) Der örtliche Wahlvorstand macht die Namen seiner Mitglieder und der Ersatzmitglieder für das jeweilige Mitglied in der durch den Personalrat bestimmten Reihenfolge sowie die Namen der Mitglieder des Bezirkswahlvorstands und der Ersatzmitglieder für das jeweilige Mitglied in der durch den Bezirkspersonalrat bestimmten Reihenfolge unverzüglich nach seiner Bestellung in der Dienststelle bekannt. Die Zusammensetzung des Wahlvorstands ist bis zur Bekanntmachung des Wahlergebnisses auszuhängen; § 2 Absatz 2 gilt entsprechend.
(3) Der örtliche Wahlvorstand hat die Wahl des Bezirkspersonalrats im Auftrag und nach den Weisungen des Bezirkswahlvorstands in der Dienststelle vorzubereiten und durchzuführen. Er kann wahlberechtigte Beschäftigte als Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bestellen.
(4) Für die Durchführung der Wahl des Bezirkspersonalrats bei den Landratsämtern ist der Wahlvorstand für die Wahl des Personalrats beim Landratsamt als örtlicher Wahlvorstand zuständig (§ 55 Absatz 5 Satz 3 des Gesetzes).
(5) Der örtliche Wahlvorstand hat insbesondere
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die Zahl der in der Dienststelle in der Regel Beschäftigten und ihre Verteilung auf die Gruppen (§ 4 Absatz 3 und 4 des Gesetzes) festzustellen (§ 5) und diese Zahlen unverzüglich dem Bezirkswahlvorstand mitzuteilen; der örtliche Wahlvorstand legt dabei den am zehnten Arbeitstag vor Erlass des Wahlausschreibens absehbaren Beschäftigtenstand zugrunde, der voraussichtlich über die Hälfte der Amtszeit des Bezirkspersonalrats vorhanden sein wird, |
3. |
mitzuteilen, welche Beschäftigten auf Grund Abordnung, Zuweisung oder Personalgestellung welchen anderen Dienststellen im Geschäftsbereich der Mittelbehörde, bei welcher der Bezirkspersonalrat zu bilden ist, ebenfalls als Beschäftigte zugehören, |
4. |
die Anteile der Frauen und Männer an den in der Regel Beschäftigten innerhalb der Gruppen (§ 11 Absatz 1 des Gesetzes) festzustellen (§ 5) und diese Zahlen unverzüglich dem Bezirkswahlvorstand mitzuteilen, |
5. |
das Wählerverzeichnis aufzustellen, aufzulegen, es bis zum Abschluss der Wahlhandlung auf dem Laufenden zu halten und zu berichtigen und über etwaige Einsprüche gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses zu entscheiden (§ 6), |
6. |
das Wahlausschreiben des Bezirkswahlvorstands zu ergänzen und unverzüglich in der Dienststelle bekanntzumachen; das ergänzte Wahlausschreiben ist bis zur Bekanntmachung des Wahlergebnisses auszuhängen; § 2 Absatz 2 gilt entsprechend (§ 9 Absatz 3, § 48 Absatz 3), |
7. |
das Landespersonalvertretungsgesetz und diese Wahlordnung zur Einsicht durch die Beschäftigten aufzulegen oder bekanntzumachen, wo sie in elektronischer Form abgerufen werden können (§ 10), |
8. |
das zur ordnungsmäßigen Durchführung der Wahlhandlung sowie der Briefwahl Erforderliche in der Dienststelle zu veranlassen (§§ 22 bis 25), |
9. |
unverzüglich nach Abschluss der Wahlhandlung die Zahl der auf die einzelnen Bewerber entfallenen gültigen Stimmen festzustellen (§ 26), eine Wahlniederschrift nach § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 9 und Absatz 2 zu fertigen, diese mit den zurückgewiesenen Wahlbriefen (§ 23 Absatz 3 Satz 4) und mit den Stimmzettelumschlägen und den Stimmzetteln, über die der Wahlvorstand beschließen musste (§ 26 Absatz 5), unverzüglich dem Bezirkswahlvorstand als Übergabeeinschreiben oder auf andere sichere Weise zu übersenden und die übrigen in der Dienststelle entstandenen Wahlunterlagen mit einer Abschrift der Wahlniederschrift dem örtlichen Personalrat zur Aufbewahrung zu übergeben; die Wahlniederschrift ohne Anlagen kann zusätzlich elektronisch übermittelt werden (§ 45 Absatz 2), |
10. |
das vom Bezirkswahlvorstand festgestellte Wahlergebnis bekanntzumachen; das Wahlergebnis ist für die Dauer von zwei Wochen an den gleichen Stellen wie das Wahlausschreiben auszuhängen; § 2 Absatz 2 gilt entsprechend (§ 31 Absatz 1). |
(6) Der örtliche Wahlvorstand soll wahlberechtigten Beschäftigten, die für längere Dauer beurlaubt, abgeordnet, zugewiesen oder aus sonstigen Gründen nicht in der Dienststelle beschäftigt sind, eine Abschrift des von ihm ergänzten Wahlausschreibens übersenden (§ 9 Absatz 4).
(7) Haben bei Gruppenwahl in einer Dienststelle bei einer Gruppe weniger als zehn Wahlberechtigte dieser Gruppe ihre Stimme abgegeben, so hat der örtliche Wahlvorstand nach Erfüllung seiner in § 26 Absatz 2 genannten Aufgaben die Stimmzettelumschläge ungeöffnet in einem versiegelten Briefumschlag der Wahlniederschrift, in die ein entsprechender Vermerk aufzunehmen ist, anzuschließen und mit dieser und den in Absatz 5 Nummer 9 genannten weiteren Unterlagen un...