(1) Die Stimmzettel sind als Einzelstimmzettel für jeden Wahlvorschlag, bei Gruppenwahl auch für jede Gruppe herzustellen. Sind die Einzelstimmzettel nur durch Perforation getrennt, so sind die Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihrer Ordnungsnummer (§ 17) anzuordnen. Bei Wahlvorschlägen, die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch dieses anzugeben.

 

(2) Die Stimmzettel müssen die Ordnungsnummer und die Bewerber in der vorgeschlagenen Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname und Amts- oder Funktionsbezeichnung enthalten. Bei Gruppenwahl müssen die Stimmzettel ferner die Angabe der Gruppe und bei gemeinsamer Wahl die Angabe der Gruppenzugehörigkeit des einzelnen Bewerbers enthalten. Weiter müssen sie Hinweise darauf enthalten,

 

1.

dass der Wähler nur einen Stimmzettel abgeben soll,

 

2.

wie viele Stimmen jeder Wähler abgeben kann (§ 20 Absatz 4),

 

3.

dass die Bewerber, die gewählt werden, durch ein zu ihrem Namen gesetztes Kreuz, durch Beifügen einer Zahl oder auf sonstige Weise zweifelsfrei zu bezeichnen sind (§ 20 Absatz 3),

 

4.

dass der Wähler Bewerber anderer Wahlvorschläge übernehmen (panaschieren) kann (§ 33),

 

5.

dass der Wähler einem Bewerber innerhalb der Gesamtzahl der für jede Gruppe zulässigen Stimmen durch Beifügen einer Zahl bis zu drei Stimmen geben (kumulieren) kann (§ 33),

 

6.

[1]wie viele Frauen und Männer im Personalrat vertreten sein sollen (§ 8), jedoch der Wähler nicht gebunden ist, eine bestimmte Anzahl von Stimmen an Bewerber eines bestimmten Geschlechts zu vergeben (§ 20 Absatz 4 Satz 3),

Bis 28.07.2023:

6.

wie viele Frauen und Männer im Personalrat vertreten sein sollen (§ 8),

 

7.

dass Personen, die auf keinem Wahlvorschlag aufgeführt sind, nicht gewählt werden können.

[1] Nr. 6 geändert durch Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz. Anzuwenden ab 29.07.2023.

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