(1) Bei Gruppenwahl sind die einer Gruppe zustehenden Sitze auf die einzelnen Wahlvorschläge der Gruppe nach dem d‘Hondt‘schen Höchstzahlverfahren zu verteilen. Hierzu werden die auf sämtliche Bewerber eines jeden Wahlvorschlags entfallenden Stimmen zusammengezählt, die Gesamtstimmenzahlen der einzelnen Wahlvorschläge nebeneinandergestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 usw. geteilt. Auf die jeweils höchste Teilzahl (Höchstzahl) wird so lange ein Sitz zugeteilt, bis alle der Gruppe zustehenden Sitze (§ 7) verteilt sind. Ist bei gleichen Höchstzahlen nur noch ein Sitz oder sind bei drei gleichen Höchstzahlen nur noch zwei Sitze zu verteilen, so entscheidet das Los. Stimmen, die für einen Bewerber abgegeben worden sind, der vom Wähler aus einem anderen Wahlvorschlag übernommen worden ist, sind zugunsten des Wahlvorschlags, auf dem er benannt ist, zu zählen.

 

(2) Innerhalb der Wahlvorschläge werden die Sitze auf die Bewerber in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen zugeteilt. Dabei sind die durch Übernahme eines Bewerbers in einen anderen Wahlvorschlag von diesem erlangten Stimmen mitzuzählen. Haben mehrere Bewerber die gleiche Stimmenzahl erhalten, entscheidet die Reihenfolge der Benennung im Wahlvorschlag. Die Bewerber, auf die kein Sitz entfällt, sind in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen als Ersatzmitglieder ihres Wahlvorschlags festzustellen.

 

(3) Enthält ein Wahlvorschlag weniger Bewerber, als ihm nach der Zahl der auf ihn entfallenen Höchstzahlen Sitze zustehen würden, so fallen die überschüssigen Sitze den übrigen Wahlvorschlägen in der Reihenfolge der nächsten Höchstzahlen zu. Soweit auch die übrigen Wahlvorschläge nicht genügend Bewerber enthalten, bleiben die überschüssigen Sitze unbesetzt.

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