(1) Bei gemeinsamer Wahl sind die den einzelnen Gruppen zustehenden Sitze auf die verschiedenen Wahlvorschläge nach dem d‘Hondt‘schen Höchstzahlverfahren zu verteilen. Hierzu werden innerhalb der Wahlvorschläge die auf Bewerber gleicher Gruppenzugehörigkeit entfallenen Stimmen zusammengezählt, die Gesamtstimmenzahlen der Bewerber gleicher Gruppenzugehörigkeit aus den verschiedenen Wahlvorschlägen nebeneinandergestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 usw. geteilt. Auf die jeweils höchste Teilzahl (Höchstzahl) wird so lange ein Sitz zugeteilt, bis alle der jeweiligen Gruppe zustehenden Sitze (§ 7) verteilt sind. Ist bei gleichen Höchstzahlen nur noch ein Sitz oder sind bei drei gleichen Höchstzahlen nur noch zwei Sitze zu verteilen, so entscheidet das Los. Stimmen, die für einen Bewerber abgegeben worden sind, der vom Wähler aus einem anderen Wahlvorschlag übernommen worden ist, sind zugunsten des Wahlvorschlags, auf dem er benannt ist, zu zählen.

 

(2) Innerhalb der Wahlvorschläge werden die den einzelnen Gruppen zugefallenen Sitze auf die Bewerber der entsprechenden Gruppe in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen zugeteilt. § 37 Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

 

(3) Enthält ein Wahlvorschlag weniger Bewerber einer Gruppe als dieser nach der Zahl der auf sie entfallenen Höchstzahlen Sitze zustehen würden, so fallen die überschüssigen Sitze den Bewerbern derselben Gruppe auf den übrigen Wahlvorschlägen in der Reihenfolge der nächsten Höchstzahlen dieser Gruppe zu. § 37 Absatz 3 Satz 2 findet Anwendung.

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